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Vor dem Erbfall besteht im Kreise der Angehörigen (bzw. des Ehepartners) nur eine Erbaussicht. Diese stellt kein (übertragbares und vererbbares) Anwartschaftsrecht dar, da der Erblasser eine erbrechtliche Verfügung jederzeit neu treffen bzw. ändern kann (Ausnahmen: der Nacherbe und der Schlusserbe beim Berliner Testament; ähnlich auch der Vertragserbe).

Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers gem. § 1922 Abs. 1 BGB als Ganzes auf den Gesamtrechtsnachfolger von Gesetzes wegen (von selbst und uno actu) über. Der Erbe kann eine natürliche Person, eine Kapitalgesellschaft (inkl. einer Stiftung, einer Genossenschaft, einer Societas Europaea und eines Vereins), eine Personenhandelsgesellschaft (OHG/KG) und nach neuem Verständnis des BGH vom 17.07.2001 (NJW 2002, 1207) auch eine unternehmerische Außen-GbR (BGB-Gesellschaft) sein (s. Scherer/Feick, ZEV 2003, 341). Erbfähig ist nach heute h. M. auch ein nicht-rechtsfähiger Verein (s. Leipold in MüKo, § 1923 BGB Rn. 32). Sollte dennoch bei einem nicht-rechtsfähigen Verein die Erbeinsetzung nicht gelingen bzw. nicht gewollt sein, so wird die Auslegung ggf. eine unmittelbare Erbeinsetzung der Vereinsmitglieder ergeben.

Nach § 1923 Abs. 2 BGB kann schließlich auch der Gezeugte (nasciturus) als Erbe eingesetzt werden, der Erbanfall erfolgt jedoch erst mit der Geburt.

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