Rz. 23

Nach § 1922 BGB geht nicht nur das Aktivvermögen auf den/die Erben über. Vielmehr beinhaltet der ganzheitliche Vermögensübergang auch die Übernahme der Schulden (so ausdrücklich § 1967 BGB). Wegen der Vereinigung des Eigenvermögens und des Erblasservermögens und der damit einhergehenden Gefährdung der jeweiligen Gläubigeransprüche sieht das Erbrecht in den §§ 1975ff. BGB die Möglichkeit der Trennung beider Vermögensbestandteile vor (Nachlasspflegschaft bzw. Nachlassinsolvenz). Übereinstimmend mit dieser Nachlassregelung definiert im Steuerrecht § 45 Abs. 2 AO auch die Haftung des Erben für steuerliche Nachlassverbindlichkeiten.

 

Rz. 24

Konform mit dem Zivilrecht (s. §§ 1967ff. BGB) werden gem. § 10 Abs. 5 ErbStG die nachfolgenden Verbindlichkeiten zu den – abzugsfähigen – Nachlassschulden gezählt (wegen Einzelheiten s. § 10 Rn. 141 ff.):

  • "Private" Erblasserschulden, d. h. aus der Person des Erblassers herrührende Schulden, die grundsätzlich zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind, aber auch erst mit oder nach dem Tode entstehen können;
  • Erbfallschulden, also die den Erben als solchen betreffenden Schulden wie Vermächtnisse, Auflagen und geltend gemachte(!) Pflichtteilsansprüche;
  • hinzu kommen die Schulden, die mit der jeweiligen Vermögensart in unmittelbaren Zusammenhang stehen (z. B. Betriebsschulden für das Betriebsvermögen oder Grundschulden für das Grundvermögen). Diese gehen erbschaftsteuerlich als integrativer Bestandteil der (betrieblichen) Vermögensart ("wirtschaftliche Einheit") über.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?