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In einem Grenzbereich befinden sich allerdings die nichtvermögensrechtlichen Rechtspositionen wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das spezielle Urheberpersönlichkeitsrecht. Für diese Rechtspositionen (besser: Forderungsrechte) hat der BGH eine eigene Rspr. entwickelt, den sog. "postmortalen Persönlichkeitsschutz". Danach übernehmen die Angehörigen (nicht die Erben!) (s. "Mephisto"-Entscheidung, BGH vom 20.03.1968, BGHZ 50, 133) nach dem Ableben der in ihrer Ehre nach dem Tode angegriffenen prominenten Personen den Schutz und können auf diese Weise bis 30 Jahre nach dem Tode Unterlassungsansprüche oder Widerspruchsrechte geltend machen. Auch die Fragen der Einsichtnahme in Krankenpapiere oder der Schutz der Leiche vor unbefugter Transplantation gehören hierher (s. Weidlich in Grüneberg, § 1922 BGB Rn. 37 ff. m. w. N.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?