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Der Erbfall – betrachtet als externer Vorgang – ist und bleibt nach h. M. nicht ertragsteuerbar. So führt der (Allein-)Erbe die Buchwerte des Erblassers nach § 6 Abs. 3 EStG bzw. die Steuerwerte nach § 11d EStDV fort, ohne dass hierin ein Akt der Gewinnrealisation gesehen wird. Der Subjektwechsel von Todes wegen allein löst – in Übereinstimmung mit dem Zivilrecht – keine Steuerfolgen aus. Der nahtlose Übergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge findet sein steuerliches Pendant in der Buchwert-(Restwert-)fortführung. Die Kontinuität ist das bestimmende verfahrens- und materiell-rechtliche Moment. Die dortige gesetzestechnische Umschreibung als "unentgeltliche" Übertragung wird der Behandlung gerecht, auch wenn weitere Vorgänge (wie die Schenkung) hierunter subsumierbar sind. Die für den betrieblichen Bereich weitergehende Unterscheidung in § 6 Abs. 3 EStG ("Buchwertübergang" bei steuerfunktionellen Einheiten) und die divergierende Anordnung in § 6 Abs. 4 EStG ("Realisationszwang" bei Einzel-Wirtschaftsgütern) ist nur ein scheinbarer Widerspruch. Konform mit dem erbrechtlichen Moment der Gesamtrechtsnachfolge gehen auch nur die steuerlichen geschlossenen Funktionseinheiten auf den Erben über. Die gegen diese Behandlung gerichteten Auffassungen in der Literatur konnten sich nicht durchsetzen bzw. wurden nicht weiter verfolgt. Das Konzept der mit § 6 Abs. 3 EStG einhergehenden "sachlichen Verschonungssubvention" (interpersonaler Übergang der stillen Reserven) wird zu Recht als Grundsatz der Rechtseinheit von der Rechtsprechung geduldet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?