Rz. 263
§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG verlangt grundsätzlich die Bildung eines selbständigen Zweckvermögens, das der Empfänger im Weg einer Zweckzuwendung (s. § 8 ErbStG) erhalten hat. Es genügt jedoch z. B. auch bei einer selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgenden ausländischen Körperschaft, dass die Zuwendung zu satzungseigenen Zwecken verwendet werden soll (BFH vom 16.01.2002, BStBl II 2002, 303).
Nicht ausreichend ist dagegen, wenn das zugewendete Vermögen zweckfreies Eigenvermögen wird, weil sich sonst die zweckgerechte Verwendung der zugewendeten Mittel nicht überprüfen lässt (s. R E 13.10 Abs. 2 ErbStR). Ebenfalls ist eine Zweckzuwendung begrifflich an einen unbestimmten Personenkreis und nicht an eine spezielle Einzelperson oder eine bestimmte Personengruppe gerichtet.
Einer Steuerbefreiung steht es auch nicht entgegen, wenn die Erträgnisse aus dem zugewendeten Vermögensstamm nicht in vollem Umfang zu den begünstigten Zwecken verwendet werden, sondern bis zur Höhe von 20 % der Verstärkung des Kapitalstammes dienen sollen (s. BFH vom 16.01.2002, BStBl II 2002, 303).
2.21.3.1 Zweckwidmung
Rz. 264
Der Erblasser oder Schenker muss die Verwendung zu dem begünstigten Zweck verfügt haben (s. R E 13.10 Abs. 1 Satz 2 ErbStR). Bei der Ermittlung der Zweckwidmung durch einen Erblasser sind neben dem Wortlaut des Testaments auch Umstände außerhalb des Testaments heranzuziehen (s. FG München vom 13.03.2002, EFG 2002, 852).
Weiter ist es ausreichend, wenn der Erblasser einer bestimmten Einrichtung, deren Ziele ihm bekannt waren, eine Zuwendung macht, womit sich die erforderliche Zweckwidmung ergibt.
Auch bei Zuwendungen an einen ausländischen Staat muss für die Befreiung eine Zweckwidmung gegeben sein, da dessen Aufgaben den Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Zwecke übersteigen (s. FG München vom 13.03.2002, EFG 2002, 852).
Die Zweckwidmung darf dem Beschwerten allerdings nicht selbst zugutekommen.
Vereinzelt werden für bestimmte tragische Ereignisse per Erlass seitens der FinVerw steuerliche Erleichterungen u. a. über die Nr. 17 gewährt (wie z. B. Spenden für Opfer der Unwetterlage von Ende Mai/Anfang Juni 2016 in Deutschland, BMF vom 28.06.2016, BStBl I 2016, 641 oder für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene, BMF vom 09.04.2020, BStBl I 2020, 498). Ganz aktuell sind hierbei die Unwetterschäden im Juni und Juli 2021 in mehreren Bundesländern zu nennen. Bei Zuwendungen zur Hilfe in diesen Fällen, die bis zum 31.10.2021 nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG unmittelbar an Geschädigte zur Behebung der entstandenen Schäden geleistet werden, unterstellt die FinVerw eine vorhandene Zweckwidmung und Zwecksicherung durch den Erblasser oder Schenker und den Empfänger (so bspw. FinMin Nordrhein-Westfalen vom 23.07.2021, Az. S 1915-6/48-V A 3).
2.21.3.2 Gesicherte Verwendung
Rz. 265
Der Empfänger bzw. die begünstigte Einrichtung muss Gewähr dafür bieten, dass die Zuwendung bestimmungsgemäß verwendet wird. Dies kann aufgrund der Abwicklung über eine Amtsperson (eine Privatperson genügt nicht) oder aufgrund der satzungsmäßigen Mittelverwendung der bereicherten Institution gegeben sein. Mitunter werden durch die Finanzverwaltung Nachweise zur bestimmungsgemäßen zeitnahen Mittelverwendung gefordert.
Nicht vorausgesetzt werden darf die gesicherte Verwendung bei Zuwendungen an einen ausländischen Staat. Ausnahmen gelten, wenn die Mittelverwendung per Regierungsbeschluss festgelegt und die Umsetzung der Verwendung auch von den entsprechenden staatlichen Organen überwacht wird (wie z. B. Israel, s. FG München vom 13.03.2002, EFG 2002, 852)
Im Falle der Zuwendung von GmbH-Anteilen mit der bloßen Zweckbestimmung, die GmbH als gemeinnützige GmbH fortzuführen, wurde die gesicherte Verwendung als nicht ausreichend angesehen (kein Anspruch auf Vollziehung, Ausnahme zu Lebzeiten des Schenkers aufgrund des Bereicherungsanspruchs nach § 812 BGB).
Die Steuerbefreiung sieht zwar keine Behaltensfrist wie in der Nr. 16b vor, allerdings gebietet die gesetzliche Voraussetzung einer ausschließlichen gesicherten Verwendung, dass die gesamte Zuwendung und ggf. deren Erträge auch über einen längeren Zeitraum entsprechend ausgegeben wird.
Rz. 266–270
vorläufig frei