Rz. 217

Der notarielle Erbverzicht nach §§ 2346ff. BGB erfolgt als vertragliche Regelung zu Lebzeiten zwischen dem Erblasser und seinen Verwandten (bzw. seinem Ehegatten).

Er ist – anders als die Ausschlagung – zu Gunsten Dritter möglich (d. h. bedingungsfreundlich) und kann auch auf Pflichtteilsrechte oder auf Bruchteile der Erbschaft beschränkt werden (s. § 2346 Abs. 2 BGB).

Es besteht wie bei der Ausschlagung die gleiche Rechtsfolge: kein Anfall der Erbschaft und kein Pflichtteilsrecht des Verzichtenden. Das zivilrechtliche Problem liegt häufig in der Koppelung des Erbverzichts mit den häufig vereinbarten Abfindungszahlungen und in der speziellen Frage der Abhängigkeit beider Geschäfte mit der Frage der Rückabwicklung etwa für den Fall, dass der Verzicht durch das Vorversterben des Verzichtenden überflüssig geworden ist (s. Weidlich in Grüneberg, § 2346, Rn. 7 ff.).

 

Rz. 218

Hinweis: Häufig erweist sich ein bloßer Pflichtteilsverzicht als eine geschickte Gestaltungsvariante. Im Unterschied zum Erbverzicht werden durch einen Pflichtteilsverzicht weder die Erbquote noch (mögliche) Pflichtteilsansprüche anderer Betroffener geändert. Weitere zulässige Gestaltungsmöglichkeiten sind:

  • Beschränkung des Pflichtteilsverzichts (auf eine Quote oder auf einen Fixbetrag) und – rechtstechnisch – der umgekehrte Vorgang, der in der Wirkung identisch ist;
  • der (volle oder eingeschränkte) Vorbehalt des Pflichtteilsrechts.
 

Rz. 219

Hinweis: Ein Erbverzicht kann durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden (hierzu BGH vom 20.02.2008, NJW-RR 2008, 747 und OLG Düsseldorf vom 11.04.2008, ZEV 2008, 523).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?