Rz. 31
Die Stundung kann auf verschiedene Art und Weise beendet werden. Zum einen kann der Steuerpflichtige jederzeit die gewährte Stundung durch Zahlung des restlichen noch ausstehenden Steuerbetrages beenden.
Zum anderen sieht das Gesetz diverse Verstöße vor, die zu einer zwangsweisen Beendigung der gewährten Stundung und zu einer sofortigen Fälligkeit des ausstehenden Steuerbetrages führen. So führen nach § 28 Abs. 1 Satz 5 ErbStG Verstöße gegen die Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 3 ErbStG oder die Behaltensanforderungen (wie Veräußerung, Überentnahmen, Insolvenz, Aufhebung der in einem Poolvertrag festgelegten Stimmrechts- und Verfügungsbeschränkung) nach § 13a Abs. 6 ErbStG zu einer Beendigung der Stundung. Eine Ausnahme gilt, wenn aufgrund einer Reinvestition (§ 13a Abs. 6 Sätze 3 und 4 ErbStG) insgesamt von einer rückwirkenden Besteuerung abgesehen wird (vgl. R E 28 Abs. 3 Nr. 3 Satz 4 ErbStR). Die Stundung endet auch, wenn das erworbene begünstigte Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG verschenkt wird (vgl. R E 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ErbStR). Es gelten gem. § 28 Abs. 1 Satz 6 ErbStG auch die bei einer Inanspruchnahme der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a Abs. 1 ErbStG sowie die nach Anwendung der Verschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG erhöhten Anforderungen an die Lohnsumme und die Behaltensfrist. Das bedeutet, dass eine weitere Stundung bei einem Verstoß gegen diese Regelungen nicht möglich ist. Da insb. die Einhaltung der Lohnsummenregelung bei der Optionsvariante erst am Ende der siebenjährigen Frist überprüft wird, dürfte der Wegfall der Stundung bedeutungslos sein, da dies ohnehin der Zeitpunkt der maximalen Stundungsmöglichkeit ist.
Rz. 32
Im Übrigen stimmen die Lohnsummen- und Behaltefristen nicht ganz mit den Stundungszeiträumen überein, denn die Lohnsummen- und Behaltefristen berechnen sich ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG), während die Stundung mit dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung zu laufen beginnt. Daher kann es insb. am Ende des Stundungszeitraumes zu Zeiten kommen, in denen Verstöße gegen die Lohnsummen- und Behaltefristen keine Auswirkungen mehr auf die Stundung haben können, da diese nicht mehr erfasst werden.
Rz. 33
Die Stundung endet nach § 28 Abs. 1 Satz 8 ErbStG auch, sobald der Erwerber den Betrieb oder den Anteil daran "überträgt oder aufgibt". Das schließt nicht nur einen Unternehmensverkauf mit ein, sondern bedeutet auch das Ende der Stundung bei unentgeltlicher Weitergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und durch Liquidation des Betriebs. Das Ableben des Erwerbers selbst und entsprechende Weitervererbung – sei es als gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge, als Erb- oder Vermächtniseinsetzung – des ererbten Erwerbs, dessen Steuer gestundet ist, führen nicht zu einer Beendigung der Stundung, da der Übergang auf den Rechtsnachfolger im Erbwege nach § 1922 BGB einen gesetzlichen Übertragungsvorgang und nicht einen Übertragungsakt des Erwerbers bedeutet. Dies gilt jedoch nicht, wenn der nachfolgende Erwerber die Voraussetzungen für die Stundung nicht mehr erfüllt (s. R E 28 Abs. 3 Satz 4 ErbStR). Soweit aufgrund einer erfolgten Reinvestition nach § 13a Abs. 6 Satz 3 und 4 ErbStG eine an sich erforderliche Nachversteuerung nicht erfolgt, endet die Stundung nicht (vgl. R E 28 Abs. 3 Nr. 3 Satz 4 ErbStR).
Rz. 34
Gesetzlich nicht geregelt sind besondere Anzeigepflichten bei Verstößen gegen die Voraussetzungen aus § 28 Abs. 1 Satz 1 ErbStG bzw. bei Verstößen gegen die Stundungsbedingungen. Es gibt auch keine zu § 28a Abs. 5 ErbStG korrespondierende Vorschrift. Mithin gelten die allgemeinen Anzeigepflichten nach § 153 AO. Danach ist von einer unverzüglichen Anzeigeverpflichtung auszugehen, sobald eine Veränderung eintritt, die die Stundungsgewährung verändern würde.
Rz. 35
Verfahrenstechnisch ist das Ende der Stundung nicht geregelt. Insb. eine dem § 28a Abs. 4 ErbStG vergleichbare Regelung fehlt. Daher muss das FA bereits bei Gewährung der Stundung im Stundungsbescheid die entsprechend erforderlichen Nebenbestimmungen und Bedingungen für den Wegfall der Stundung aufnehmen. Dazu gehören die auflösende Bedingung nach §§ 120 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 2 AO für den Fall, dass der Erwerber gegen die gesetzlichen Vorgaben aus § 28 Abs. 1 Satz 1 ErbStG verstößt sowie der Vorbehalt des Widerrufs nach §§ 120 Abs. 2 Nr. 3, 124 Abs. 2 AO für den Fall, dass sich die festgesetzte Steuer ermäßigt oder ggf. auch erhöht. Dann muss der Stundungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden können, um einen entsprechenden neuen Bescheid erlassen zu können.