Dr. Stefan Königer, Dennis Helwig
Rz. 21
Kommt es zu mehreren Erwerben begünstigten Vermögens von demselben Zuwendenden innerhalb von zehn Jahren, sind die Vorerwerbe mit ihrem jeweiligen damaligen Wert dem Letzterwerb hinzuzurechnen (R E 13a.2 Abs. 1 Satz 2 ErbStR). So soll – analog dem Sinn und Zweck des § 14 ErbStG – vermieden werden, dass ein Großerwerb in eine Vielzahl von Einzelerwerben aufgespalten und somit die 26-Mio.-EUR-Grenze umgangen wird.
Rz. 22
Der Begriff des Zuwendenden erfolgt dabei nach den allgemeinen Grundsätzen, so dass auch Kapitalgesellschaften Zuwendende sein können, bei Personengesellschaften jedoch auf die dahinterstehenden natürlichen oder juristischen Personen abgestellt wird. Im Ergebnis kommt somit jedes Steuersubjekt i. S. d. ErbStG als Zuwendender in Betracht.
Rz. 23
Im Rahmen des Einbezugs der Vorerwerbe ist zu differenzieren, ob diese vor oder nach dem ErbStRG 2016 erfolgten. Im ersteren Fall, der aufgrund des Bezugs auf "begünstigtes Vermögen" nicht ausdrücklich dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen ist, werden diese (ohne junge Finanzmittel und junges Verwaltungsvermögen) zwar für Zwecke der Berechnung der 26-Mio.-EUR-Grenze des Letzterwerbs mit ihrem früheren Wert (R E 13a.2 Abs. 2 Satz 2 ErbStR) berücksichtigt (vgl. im Einzelnen Stalleiken in vO/L, § 13a Rn. 35), die Begünstigung des Vorerwerbs bleibt jedoch erhalten (R E 13a.2 Abs. 3 Satz 3 f. ErbStR). Dies bedeutet für die bis zum 30.06.2016 anzuwendende Fassung, dass im Falle der Regelverschonung 85 % und im Falle der Optionsverschonung 100 % des begünstigungsfähigen Vermögens einzubeziehen sind. Im Falle von Erwerben vor dem 01.01.2009 ist der nach § 13a Abs. 4 ErbStG a. F. anzusetzende Wert zu berücksichtigen (R E 13a.2 Abs. 3 Satz 7 ErbStR).
Rz. 24
Im letzteren Fall kommt es zu einer Korrektur der Begünstigung des Vorerwerbs; diese entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit. Der Erwerber kann dann unter den Voraussetzungen des § 13c ErbStG bzw. § 28a ErbStG einen Antrag auf abschmelzende Verschonung bzw. Verschonungsbedarfsprüfung stellen oder die Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG nutzen. Der Wegfall der Begünstigung mit Wirkung für die Vergangenheit löst keine Zinsen gem. § 233a AO aus.
Der Sachverhalt gestaltet sich wie im Beispiel in Rz. 16. V hat bereits im Jahr 2015 eine Beteiligung von 35 % an der AZ GmbH & Co. KG auf T im Wege der Schenkung übertragen. Der gemeine Wert der Beteiligung wurde zum damaligen Zeitpunkt mit 13.000.000 EUR festgestellt. Die Verwaltungsvermögensquote betrug nicht mehr als 10 %, so dass von T ein Antrag auf Optionsverschonung (= 100 %-Begünstigung) gem. § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. gestellt werden konnte.
V möchte nunmehr die Hälfte seiner verbliebenen 65 %igen Beteiligung an der AZ GmbH & Co. KG an T nachschenken.
Gem. § 13a Abs. 1 Satz. 2 ErbStG wird der frühere Erwerb des begünstigten Vermögens i. H. v. 13.000.000 EUR dem Letzterwerb des begünstigten Vermögens i. H. v. 16.575.000 EUR hinzugerechnet, so dass die Grenze von 26.000.000 EUR überschritten ist. Für den Letzterwerb kommt somit nur die abschmelzende Verschonung des § 13c ErbStG oder die Verschonungsbedarfsprüfung in Frage. 325.000 EUR des gemeinen Werts der geschenkten 32,5 %-Beteiligung unterliegen als nicht begünstigtes Vermögen vollumfänglich der Schenkungsteuer.
Rz. 25
vorläufig frei