Rz. 22

Begünstigungsfähig ist gem. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG das inländische Betriebsvermögen beim Erwerb

  1. eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs,
  2. einer Beteiligung an einer Personengesellschaft i. S. d. § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 S. 1 BewG oder eines Anteils daran,
  3. eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA oder eines Anteils daran

sowie von entsprechendem Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat dient. Dafür muss ein gesamter Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil übertragen werden. Die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter hingegen ist nicht begünstigungsfähig (vgl. R E 13b.5 Abs. 3 S. 7 ErbStR). Mit der tatbestandlichen Fokussierung auf die steuerfunktionellen Einheiten des EStG ist sichergestellt, dass nur bei unentgeltlicher Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen eine Verschonungsmöglichkeit in Betracht kommt.

 

Rz. 23

Eine begünstigte Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft oder am Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters ist nicht davon abhängig, dass die Gesellschaftsanteile und das Sonderbetriebsvermögen im gleichen quotalen Umfang auf den Erwerber übergehen. Vielmehr gilt dies auch dann, wenn der Schenker sein Sonderbetriebsvermögen in geringerem Umfang überträgt und das Sonderbetriebsvermögen weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Personengesellschaft gehört (vgl. R E 13b.5 Abs. 3 S. 5–6 ErbStR). Auch die Zurückbehaltung von Sonderbetriebsvermögen, die Überführung in ein anderes Betriebsvermögen und die gleichzeitige Entnahme einer Begünstigung des Mitunternehmeranteils steht einer Begünstigung nicht entgegen (vgl. Hannes/Holtz in M/H/H ErbStG, § 13b Rz. 11).

 

Rz. 24

Des Weiteren muss es sich um inländisches Betriebsvermögen, um Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat des EU-/EWR-Raums dient, oder um ausländisches Betriebsvermögen, wenn es als Beteiligung an einer Personengesellschaft oder als Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft Teil einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens im Inland bzw. EU-/EWR-Raum ist, handeln, damit die Begünstigung in Anspruch genommen werden kann (vgl. R E 13b.5 ErbStR). Sobald hingegen ausländisches Betriebsvermögen in Drittstaaten gelegen ist, deren wirtschaftliche Einheit sich ausschließlich auf Drittstaaten erstreckt (R E 13b.5 Abs. 4 S. 2, 3 ErbStR), ist eine Begünstigung ausgeschlossen, weshalb die Abgrenzung zwischen dem EU-/EWR-Raum und dem Drittstaat weiterhin von entscheidender Bedeutung bleibt.

 

Rz. 25

An dieser Stelle ist ein Hinweis auf die ertragsteuerliche Behandlung der Übertragung von Betriebsvermögen angebracht. Bei der Nachfolgegestaltung ist es wichtig, sicherzustellen, dass bei Übertragungsvorgängen nicht ungeplant stille Reserven aufgedeckt werden. Dazu sind die Vorschriften § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG von wesentlicher Bedeutung. Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind gem. § 6 Abs. 3 EStG bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Auch die Überführung eines einzelnen Wirtschaftsguts von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen wird gem. § 6 Abs. 5 EStG mit dem Wert angesetzt, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt. Vgl. hierzu auch den Überblick unter § 7 Rn. 805 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?