Dennis Helwig, Dr. Stefan Königer
Rz. 26
Voraussetzung der Anwendung der Anrechnung nach § 21 ErbStG ist des Weiteren, dass das ausländische Vermögen in einem ausländischen Staat zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen wird.
Rz. 27
Nicht erforderlich ist nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass die Steuer durch den Staat selbst erhoben wird. Auch Steuern, die durch einzelne Untergliederungen, wie z. B. Bundesstaaten, Länder, Kantone, Städte oder Gemeinden, erhoben werden, sind im Rahmen von § 21 ErbStG anrechenbar.
Rz. 28
Eine ausländische Erbschaftsteuer entspricht der deutschen Erbschaftsteuer, wenn sie unmittelbar durch den Tod des Erblassers ausgelöst wird und den Nachlass des Erblassers beim Übergang erfasst. Auf die deutsche Erbschaftsteuer sind damit sowohl Erbschaftsteuern anrechenbar, die die Bereicherung des Erwerbers erfassen (Erbanfallsteuer), wie sie insbesondere in Kontinentaleuropa üblich sind. Es sind aber auch solche Erbschaftsteuern anrechenbar, die die Entreicherung des Erblassers erfassen (Nachlasssteuer), wie sie im angloamerikanischen Rechtskreis vorkommen, also insbesondere in den USA und Großbritannien.
Rz. 29
Unerheblich für die Anrechnung ist, wie die Erbschaftsteuer im jeweiligen ausländischen Staat formal geregelt ist, ob sie beispielsweise in einem eigenen Gesetz geregelt oder formal in das Einkommensteuerrecht eingegliedert ist.
Rz. 30
Nicht zulässig ist die Anrechnung der kanadischen Capital gains tax (s. BFH vom 26.04.1995, BStBl II 1995, 540). Sie ist eine Mischform zwischen Erbschaft- und Einkommensteuer und unterstellt beim Tod einer Person eine fiktive steuerpflichtige Veräußerung des gesamten Vermögens, die das Einkommen des Verstorbenen im Todesjahr erhöht. Da es sich jedoch um eine Ertragsteuerlast des Erblassers handelt, ist in diesem Fall ein Abzug der Steuer von der Bemessungsgrundlage als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG zulässig (s. § 10 Rn. 286). Auch die Anrechnung der US-amerikanischen Quellensteuer auf Versicherungsleistungen (Federal Income Tax Withheld) bei der Erbschaftsteuer ist nicht möglich (s. BFH vom 15.06.2016, IStR 2016, 978). Hierbei handelt es sich um eine Steuer, die allein durch die Auszahlung einer Versicherungssumme ausgelöst wird; Besteuerungsgegenstand der Federal Income Tax Withheld ist nicht das Nachlassvermögen als Ganzes oder die Bereicherung des einzelnen Erben, sondern ausschließlich die ausgezahlte Versicherungssumme. Da die Steuer somit nicht der deutschen Erbschaftsteuer entspricht, ist eine Anrechnung nicht möglich. Ggf. ist jedoch ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit zulässig. Ferner kommt eine Anrechnung der englischen Nachlasssteuer auf die deutsche Schenkungsteuer nicht in Betracht, wenn eine rückwirkende abweichende Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses erfolgt (FG Münster vom 12.04.2018, EFG 2018, 1571).
Rz. 31
Nach dem Urteil zur früheren italienischen Steuer auf die Wertsteigerung von Immobilien (INVIM, s. FG München vom 14.11.2001, EFG 2002, 482) dürfte auch eine Anrechnung der vergleichbaren spanischen Plus Vália möglich sein, da diese im Gegensatz zur kanadischen Capital gains tax isoliert als Gemeindesteuer erhoben wird (s. Jülicher in T/G/J/G, § 21 Rz. 130). Abgelehnt wird die Anrechnung von der Finanzverwaltung für die österreichische Kapitalertragsteuer, die eine Endbesteuerung bewirkt und gleichzeitig das erfasste Vermögen von der Erbschaftsteuer freistellt (s. H E 21 ErbStH).
Rz. 32
Ein Entsprechen mit der deutschen Erbschaftsteuer wird außerdem diskutiert bei Kataster- oder Registergebühren, wie sie beispielsweise in Italien oder Portugal üblich sind. Die in Italien erhobenen Hypothekar- und Katastersteuern sind nicht anrechenbar, da sie den deutschen Grundbuchgebühren vergleichbar sind (s. H E 21 ErbStH; FinMin Baden-Württemberg vom 13.06.2007, ZEV 2007, 448; s. FinMin Bayern vom 08.01.2004, ZEV 2004, 374). Fraglich ist, ob dies auch für die in Portugal mit der Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer eingeführte Registergebühr gilt (s. T/G/J/G, § 21 Rz. 24). Während sich die Finanzverwaltung hierzu nicht geäußert hat, wird die Anrechnung im Schrifttum befürwortet (Wachter, ErbStB 2004, 90; Noll, DStR 2005, 57; Dehmer, IStR 2009, 455).
Rz. 33
Zu beachten ist jedoch, dass solche Abgaben häufig in einer solchen Höhe bestehen, die über den Umfang von Gebühren hinausgehen (häufig 7 % bis 10 % des Verkehrswerts). Sie erfüllen damit nicht nur den Zweck, die Kosten einer Umschreibung abzudecken, sondern stellen im Ergebnis eine Besteuerung des Erwerbers dar. Die Versagung der Anrechnung mit der Begründung, dass diese Belastungen rein formal als Gebühren und nicht als Steuern bezeichnet sind, geht jedoch zu Lasten des Steuerpflichtigen. Insbesondere bei Gebühren, die einen Umfang von mehreren Prozent des Vermögenswerts erreichen, erscheint die Sichtweise der Finanzverwaltung somit zu formal und im Ergebnis nicht überzeugend (s. Jülicher in T/G/J/G, § 21 Rz. 25).
Rz. 34
Hinweis: Ausländisches Vermögen ...