Rz. 50
Stirbt der Zuwendende nach Abschluss des rechtswirksam begründeten Schenkungsversprechens (§ 518 Abs. 1 BGB), aber vor Übereignung des Zuwendungsgegenstandes, ist der (potenzielle) Zuwendungsempfänger noch nicht bereichert und die auf die Zuwendung entfallende Schenkungsteuer noch nicht entstanden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Das rechtswirksam begründete Schenkungsversprechen geht mit dem Tod des Zuwendenden auf die Erben über. Diese können die Leistungsverpflichtung – selbst dann, wenn das Schenkungsversprechen formunwirksam sein sollte – als Erblasserschuld i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abziehen (FG Hessen vom 09.12.2008, DStRE 2009, 1216). Mit Erfüllung des Schenkungsversprechens durch die Erben tritt die Bereicherung beim Zuwendungsempfänger ein und die Schenkung ist gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt. Die durch die Schenkung entstehende Schenkungsteuer bemisst sich in diesem Falle unbeachtet des zwischenzeitlichen Erbfalls gleichwohl nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers zum vorverstorbenen Schenker (BFH vom 14.07.1982, BStBl II 1983, 19). Anders ist dies allerdings dann, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls nur ein Schenkungsangebot vorliegt. Dann ist bei dinglicher Durchführung der Schenkung eine freigebige Zuwendung des Erben an den Zuwendungsempfänger gegeben (BFH vom 28.10.2009, BFH/NV 2010, 893).
Rz. 51
Im umgekehrten Fall, also beim Tod des Bedachten nach Abschluss des rechtswirksam begründeten Schenkungsversprechens und vor Übereignung, ergibt sich das Beteiligtenverhältnis entsprechend zum obigen Fall. Auch hier bemisst sich die Schenkungsteuer nach dem Verhältnis des Zuwendenden zum (verstorbenen) Zuwendungsempfänger.
Rz. 52
Fraglich erscheint allerdings, ob in diesem Fall überhaupt Schenkungsteuer anfällt. Dies wird teilweise (Gebel in T/G/J/G, § 7 Rn. 251) deshalb verneint, weil der Leistungsanspruch aus dem Schenkungsversprechen die durch Erbfall anfallende Erbschaftsteuer erhöhe und daher nicht erneut Steuer bei Übereignung des Zuwendungsgegenstandes anfallen könne. Gebel (a. a. O.) zieht zur Untermauerung seines Ergebnisses den Fall der entgeltlichen Abtretung des Schenkungsanspruchs vor Übereignung des Schenkungsgegenstandes heran, ebenso wie den Fall des entgeltlichen Erwerbs eines Nacherbenanwartschaftsrechts durch einen Dritten (s. § 6 Rn. 39). Diese Vergleiche sind m. E. nicht zutreffend, da es sich hierbei um Fälle handelt, in denen der wirtschaftliche Wert des Schenkungsanspruchs vorab durch einen entgeltlichen Vorgang realisiert wird. Die entgeltliche Veräußerung des Schenkungsanspruchs stellt insoweit zweifelsfrei keinen Vorgang dar, der der Schenkungsteuer unterliegt. Anders wäre dies allerdings, wenn der Bedachte seinen Schenkungsanspruch auf einen Dritten nicht entgeltlich, sondern unentgeltlich überträgt. Dann würde auch zweimal Schenkungsteuer anfallen, da auch zwei (hintereinander geschaltete) Schenkungen vorliegen. Ersetzt man nunmehr die Schenkung des Leistungsanspruchs aus dem Schenkungsversprechen an den Dritten durch den Erbfall, so sollte das Ergebnis nicht anders sein, so dass der Zuwendungsgegenstand einmal (i. R.d. Schenkung) und ein weiteres Mal i. R.d. Erbfalls steuerbelastet wird. Gerichtlich ist diese Frage noch nicht entschieden.
Rz. 53–58
vorläufig frei