Dennis Helwig, Dr. Stefan Königer
Rz. 36
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG muss die Erbschaftsteuer auf den Erwerber entfallen. Eine Anrechnung ist somit ohne weiteres zulässig, wenn der Erwerber unmittelbar Schuldner der Erbschaftsteuer ist. Eine Anrechnung ist aber auch dann möglich, wenn der Erwerber nicht selbst Steuerschuldner ist. Nicht notwendig ist außerdem, dass die Steuer unmittelbar durch den Erwerber entrichtet wird.
Rz. 37
Der Erwerber muss durch die Steuer im Ergebnis wirtschaftlich belastet sein. Die Anrechnung ist auch dann zulässig, wenn es sich um eine Nachlasssteuer handelt, die den Nachlass belastet bzw. aus diesem zu entrichten ist. Ausreichend ist demnach eine Zahlung beispielsweise durch den Schenker, durch den Erben für einen Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten oder nach angloamerikanischem Recht durch einen Executor (s. R E 21 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ErbStR).
Rz. 38
Die ausländische Steuer darf jedoch den Erwerb nicht mindern bzw. ist diesem wieder hinzuzurechnen (s. R E 21 Abs. 1 Satz 5 ErbStR).
Beispiel 1:
Erblasser E verfügt, dass seine Tochter T ein Vermächtnis in Form eines ausländischen Grundstücks mit einem steuerlich maßgeblichen Wert von 500.000 EUR erhalten soll. Gemäß dem Testament soll T nicht mit der auf das Vermächtnis entfallenden ausländischen Nachlasssteuer belastet werden. Das Grundstück ist in einem Staat belegen, mit dem kein DBA auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern besteht. Die ausländische Nachlasssteuer beträgt 10.000 EUR. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer auf die inländische Erbschaftsteuer liegen im Übrigen vor.
Lösung:
Der Erwerb der T besteht neben dem Grundstück (Wert 500.000 EUR) auch in der durch die Erben getragenen Nachlasssteuer i. H. v. 10.000 EUR. Von dem Gesamterwerb von 510.000 EUR verbleibt nach Abzug des persönlichen Freibetrags somit ein Betrag von 110.000 EUR. Hierauf entfällt eine deutsche Erbschaftsteuer von 12.100 EUR. Auf diese ist die ausländische Nachlassteuer mit 10.000 EUR anrechenbar. Es verbleibt für T somit eine deutsche Erbschaftsteuer i. H. v. 2.100 EUR.
Rz. 39
Erwerben mehrere Personen, ist die Steuer maßgeblich, die auf den jeweiligen Erwerber anteilig entfällt (s. BFH vom 06.03.1990, BStBl II 1990, 786).
Beispiel 2:
Neffe N1 und Nichte N2, beide mit Wohnsitz im Inland, erben von ihrer Tante T, die seit Jahren im Ausland lebt, je zur Hälfte Kapitalvermögen mit einem Steuerwert i. H. v. 500.000 EUR. Der Ansässigkeitsstaat der Tante unterwirft den Erwerb der unbeschränkten Steuerpflicht und setzt für den Erwerb eine Nachlasssteuer i. H. v. 15.000 EUR fest. Die Voraussetzungen für die Anrechnung der Steuer sind im Übrigen erfüllt.
Lösung:
Im Inland unterliegt der Erwerb wegen der inländischen Wohnsitze von N1 und N2 ebenfalls der unbeschränkten Steuerpflicht. N1 und N2 können jeweils 7.500 EUR auf ihre eigene Steuer anrechnen. Nach Abzug des Freibetrags ergibt sich für N1 (wie auch für N2) eine Bemessungsgrundlage i. H. v. 230.000 EUR (500.000 EUR : 2 = 250.000 EUR ./. 20.000 EUR). Die Steuerlast beträgt vor Anrechnung 46.000 EUR (Steuersatz 20 %). Nach Anrechnung hat N1 (ebenso wie N2) eine Steuerlast von 38.500 EUR zu tragen.
Rz. 40
vorläufig frei