Rz. 41

Voraussetzung für die Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer ist des Weiteren, dass die ausländische Steuer im ausländischen Staat festgesetzt ist. Die Festsetzung muss durch amtlichen Bescheid der ausländischen Behörden erfolgt sein.

Außerdem muss die ausländische Steuerfestsetzung nach den Regelungen des ausländischen Staates bestandskräftig sein, d. h. entsprechend den inländischen Regelungen darf eine Änderung grundsätzlich nicht mehr möglich sein. Hiervon nicht umfasst sind hingegen bspw. Änderungen aufgrund einer möglichen späteren Betriebsprüfung.

 

Rz. 42

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?