Rz. 14
In allen Fällen des Erwerbs von Todes wegen und in Fällen, in denen an die Stelle des Ausgleichsanspruchs eine Abfindung tritt, ist § 5 ErbStG anzuwenden. Letzteres gilt unabhängig davon, ob der erbrechtliche oder güterrechtliche Zugewinnausgleich oder eine abgeltende gewillkürte Erbfolge herbeigeführt werden sollte. § 5 ErbStG ist auch bei beschränkter Steuerpflicht anzuwenden. Nach teilweise vertretener Auffassung (Weinmann in M/W, § 5 Rn. 15) mindert bei beschränkter Steuerpflicht der fiktive oder tatsächliche Ausgleichsanspruch den steuerbaren Erwerb nur in dem Verhältnis, in dem das erworbene Inlandsvermögen zum Gesamterwerb steht. Richtigerweise muss der Zugewinnausgleich aber im Grundsatz auch bei Steuerausländern in vollem Umfang steuerfrei sein (so auch Hannes/Holtz in M/H/H, § 5 Rn. 10; Geck in K/E, § 5 Rn. 96 ff.; Gottschalk in T/G/J/G, § 5 Rn. 215 m. w. N.; LfSt Bayern, Verfügung vom 09.04.2020, DStR 2020, 883). Dafür spricht auch die europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift (vgl. Wachter, DStR 2004, 540; Jeremias, ZEV 2005, 414 mit Beispielen).
Voraussetzung könnte allerdings die Anwendbarkeit der §§ 1372 ff. BGB dem Grunde nach sein. Das würde bedeuten, dass eine Anwendung des § 5 ErbStG nur in Betracht kommen würde, wenn das deutsche Güterrecht anwendbar ist (vgl. Art. 14, 15 EGBGB). Dafür könnte jedenfalls der Wortlaut des § 5 Abs. 1 ErbStG sprechen (zur Wahl deutschen Güterrechts vgl. auch H E 5.1 Abs. 3 ErbStH). Auf Basis der Rspr. des BFH zur Behandlung der Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Recht der früheren DDR (BFH vom 05.03.1975, BStBl II 1975, 447) dürfte hingegen § 5 ErbStG auch bei Anwendung ausländischen Güterrechts eingreifen, wenn der ausländische Güterstand dem der Zugewinngemeinschaft hinreichend vergleichbar ist (so auch Gottschalk in T/G/J/G, § 5 Rn. 54). Vergleichbar sind z. B. der griechische und der schweizerische gesetzliche Güterstand, auch derjenige in Österreich, Schweden, Finnland und Dänemark dürfte einigermaßen vergleichbar sein (ausf. Stein, DStR 2020, 368, 370 m. w. N.; Wachter, FR 2020, 821, 851). Auf ausländische Gütergemeinschaften und Errungenschaftsgemeinschaften findet § 5 ErbStG hingegen keine Anwendung (vgl. Stein, DStR 2020 417, 421). Für Eheschließungen ab dem 29.01.2019 ist zur Bestimmung des Güterstandes die EU-Güterrechtsverordnung (Verordnung (EU) 2016/1103) zu beachten (vgl. Stein, DStR 2020, 368, 369 f.). Zu nicht abschließend geklärten Fragen bei Zusammentreffen ausländischen Erbrechts und deutschen Güterrechts vgl. Heinig, DNotZ 2014, 251 (s. auch Schlussanträge vom 13.12.2017 in der Rs. C-558/16, Mahnkopf, ECLI:EU:C:2017:965).
Rz. 15–19
vorläufig frei