Rz. 27
Reicht nach der Verschonungsbedarfsprüfung das verfügbare Vermögen aus, um die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer zu bezahlen, ist eine Verschonung nicht notwendig und die gesamte festgesetzte Steuer muss ungekürzt entrichtet werden. Soweit das verfügbare Vermögen nicht ausreicht, um die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer zu entrichten, wird diese erlassen, wobei der Erlass in der Höhe nicht begrenzt ist. Es kann auch zu einem 100 %igen Erlass kommen.
Dies führt in Teilen der Literatur zu Kritik, da die Verschonung so – insb. im Vergleich zu Erwerben, die die 26-Mio.-EUR-Schwelle nicht überschreiten – dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht entsprechen würde (so Watrin/Linnemann, DStR 2017, 569, 571).
Rz. 28
Ein gesondertes Thema stellt der Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG dar. Bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger Beschränkungen von Entnahmen und Ausschüttungen, Verfügungsmöglichkeiten und Abfindungen wird ein vor der Anwendung der Verschonungsbedarfsprüfung anzuwendender Vorwegabschlag von bis zu 30 % gewährt (zu den Regelungen im Einzelnen vgl. § 13a Abs. 9 ErbStG). Daher ist der Wert des Erwerbs nach Berücksichtigung dieses Vorwegabschlags zu berücksichtigen, was unmittelbaren Einfluss auf die Anwendbarkeit der Regelung des § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG hat (so auch R E 28a.1 Abs. 1 Satz 4 ErbStR). Der Wert des begünstigten Vermögens ist vor der Prüfung des Schwellenwertes von 26 Mio. EUR bereits um den Vorwegabschlag gemindert. Kann also der Vorwegabschlag in voller Höhe beansprucht werden, muss der Wert des begünstigten Vermögens auf 37.142.857 EUR steigen, bevor überhaupt eine Verschonungsbedarfsprüfung beantragt werden kann (vgl. Weinmann in M/W, § 28a ErbStG Rn. 15 – der obere Grenzwert läge dann bei 128.571.428 EUR). Dagegen regelt R E 28a.1 Abs. 4 ErbStR, dass die Verschonungsbedarfsprüfung für die festgesetzte, auf den geänderten Wert des begünstigten Vermögens entfallende Steuer auf Antrag durchzuführen ist, wenn der Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 Satz 5 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit wegfällt.
Rz. 29
Wenn der Erwerb aus begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen besteht, muss der festgesetzte Steuerbetrag im Hinblick auf den Erlass nach der Verschonungsbedarfsprüfung aufgeteilt werden. Die festgesetzte Steuer setzt sich aus beiden Komponenten zusammen; erlassen werden kann nur auf den Teil, der auf das begünstigte Vermögen entfällt.