Rz. 106
Bei der Schuldtilgung durch einen Dritten sowie der Schuldübernahme durch einen Dritten entstehen regelmäßig Dreiecksverhältnisse. Zur zivilrechtlichen Konzeption sowie zu den Termini s. Rn. 489 ff. Tilgt ein Dritter die Schuld eines anderen (Schuldner) kann die Leistung an den Gläubiger eine freigebige Zuwendung gegenüber dem Schuldner sein. Dies ist dann der Fall, wenn entweder im Deckungsverhältnis (Schuldner-Tilgender) vereinbart ist, dass keine Rückgriffsmöglichkeit des Tilgenden gegen den Schuldner besteht oder – beim Fehlen einer Vereinbarung – wenn der Leistende seinen Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB nicht geltend macht. Geht allerdings die Forderung des Gläubigers mit Zahlung des Dritten auf diesen über (z. B. nach § 268 Abs. 3 BGB) so liegt keine freigebige Zuwendung des Leistenden an den Schuldner vor. Anders ist dies allenfalls dann, wenn der Leistende auf die Forderung verzichtet. Dann ist Zuwendungsgegenstand der Forderungsverzicht.
Rz. 107
Auch bei einer (unentgeltlichen) befreienden Schuldübernahme entweder durch Vertrag mit dem Gläubiger gem. § 414 BGB oder durch Vertrag mit dem Erstschuldner unter Zustimmung des Gläubigers gem. § 415 BGB liegt eine freigebige Zuwendung vor, wenn der Schuldübernehmer im Innenverhältnis gegenüber dem Erstschuldner keinen Rückgriff nehmen kann oder einen solchen nicht nimmt.
Rz. 108
Hingegen führt eine kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) nur dann zu einer freigebigen Zuwendung des Beitretenden an den Erstschuldner, wenn der Beitretende die Verbindlichkeit tilgt und wiederum beim Erstschuldner keinen Rückgriff nimmt. Dann führt die Tilgung des Beitretenden beim Erstschuldner zum Wegfall eines negativen Vermögensgegenstandes, der diesen bereichert.
Rz. 109
Liegt eine unentgeltliche Erfüllungsübernahme gem. § 329 BGB vor und stellt diese ein abstraktes Schuldversprechen nach § 780 BGB dar, so ist in der Freistellungsverpflichtung des Übernehmenden der Zuwendungsgegenstand zu sehen. Dieser führt zu einer freigebigen Zuwendung.
Rz. 110
Zur Übernahme eines Grundpfandrechts ohne gleichzeitige Schuldübernahme (z. B. Darlehen) stellt solange keine freigebige Zuwendung dar, wie das Grundpfandrecht nicht in Anspruch genommen wird. Einzelheiten s. Rn. 292.
Rz. 111–113
vorläufig frei