Dipl.-Finanzwirt Jörg Ramb
2.4.3.1 Allgemeines
Rz. 44
Grundbesitz gibt es auch im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Dort ist Bewertungsgegenstand (wirtschaftliche Einheit) der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 158 Abs. 1 Satz 1 BewG).
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden mit dem nach den Bewertungsregelungen des BewG gesondert festgestellten Bedarfswert angesetzt (§ 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG). Grundbesitz in diesem Sinne sind inländische Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 12 Abs. 3 ErbStG durch Verweis auf § 19 Abs. 1 BewG). Ausländische Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind mit dem gemeinen Wert zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 7 ErbStG). Die Abgrenzung zum Grundvermögen erfolgt über § 159 BewG.
Rz. 45
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft muss der Wert des Betriebs im Ganzen ermittelt werden (Gesamtbewertung, § 2 Abs. 1 Satz 2 BewG). Das Bewertungsverfahren berücksichtigt die folgenden Besonderheiten, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe kennzeichnend sind:
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden als Generationenbetriebe nur in wenigen Fällen im Ganzen veräußert. Der gemeine Wert eines ganzen Betriebs kann daher nicht aus Verkaufsfällen oder Statistiken bestimmt werden.
- Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen werden i. d. R. nicht verkauft, sondern überwiegend verpachtet. Hierdurch wird der Grundstücksmarkt für land- und forstwirtschaftliche Flächen so stark eingeschränkt, dass von einem funktionierenden Markt kaum gesprochen werden kann. Die erzielten Preise gehen auf seltene Einzelvereinbarungen zurück, die nicht zwingend den tatsächlichen Flächenpreis abbilden.
Rz. 46
Die Bewertung des Wirtschaftsteils erfolgt – in gleicher Weise – wie das Betriebsvermögen durch ein Ertragswertverfahren nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Aufgrund der Bewertungsmethode ist der Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens entsprechend abzugrenzen und der Ansatz eines Mindestwerts zu prüfen. Dabei sind abweichende Besonderheiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ggf. zu berücksichtigen. Durch das typisierte Ertragswertverfahren wird die objektive Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe unter Berücksichtigung der Betriebsfortführung und damit der modifizierte Verkehrswert eines Betriebs auch innerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens realitätsgerecht abgebildet. Dadurch existiert sowohl für den Erwerber als auch für die FinVerw ein leicht durchführbares und weitestgehend rechtssicheres Bewertungsverfahren.
Rz. 47
Die Bewertung von Wohnungen (Betriebswohnungen, Wohnteil) erfolgt nach den Bewertungsvorschriften des Grundvermögens.
Rz. 48
Die Vorschriften für die Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens befinden sich im 6. Abschnitt des 2. Teils des BewG (§ 157 bis § 175 BewG). Die allgemein beschreibenden Regelungen zur Grundbesitzbewertung sind in § 157 Abs. 1 bis 3 BewG enthalten. Es gelten die (aktuellen) tatsächlichen Verhältnisse und Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag (Besteuerungszeitpunkt, § 157 Abs. 1 Satz 1 BewG i. V. m. § 11 und § 9 ErbStG).
Rz. 49
Ergebnis der Bedarfsbewertung für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Grundbesitzwert, der als Bedarfswert der Erbschaft- und Schenkungsteuerveranlagung durch das Erbschaftsteuerfinanzamt zugrunde zu legen ist (§ 157 Abs. 2 BewG i. V. m. § 12 Abs. 3 ErbStG).
Rz. 50
Öffnungsklauseln i. R. d. Land- und Forstwirtschaft finden sich in § 165 Abs. 3 BewG (Wirtschaftsteil; in der Praxis wohl weniger von Bedeutung) sowie § 167 Abs. 4 BewG (Betriebswohnungen und Wohnteil).
Rz. 51
Die FinVerw hat sich zu Einzelheiten der Bedarfsbewertung in R B 158.1 bis 168 ErbStR i. V. m. den entsprechenden ErbStH geäußert, die durch viele Beispiele veranschaulicht werden. Eine ausführliche Darstellung enthält der Beitrag von Eisele (NWB 2009, 3997).
Rz. 52–54
vorläufig frei
2.4.3.2 Umfang der wirtschaftlichen Einheit
Rz. 55
Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit richtet sich nach § 158 BewG. Durch § 158 Abs. 1 Satz 1 BewG wird der tätigkeitsbezogene Begriff der Land- und Forstwirtschaft definiert. Die allgemeine Begriffsbezeichnung umfasst neben der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft auch den Weinbau, den Gartenbau und die sonstigen Betriebszweige. Dienen Wirtschaftsgüter nach ihrer Zweckbestimmung einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dauerhaft zur planmäßigen und ständigen Bewirtschaftung, werden sie unter objektiven Gesichtspunkten dieser Vermögensart zugerechnet (§ 158 Abs. 1 Satz 2 BewG).
Rz. 56
Die zur wirtschaftlichen Einheit "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" (§ 158 Abs. 2 Satz 1 BewG) gehörenden und nicht gehörenden Wirtschaftsgüter bestimmen sich (speziell) nach § 158 Abs. 3 bis 5 BewG. Die positive Zuordnung erfolgt nach § 158 Abs. 3 Satz 1 BewG:
- Nr. 1: Zum Grund und Boden gehören alle Flächen, die nicht als Grundvermögen zu erfassen sind (§ 159 BewG).
- Nr. 2: Wirtschaftsgebäude sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ausschließlich der unmittelbare...