Rz. 192
Die Hingabe von Geld zur Finanzierung eines Grundstückserwerbs kann als "Klassiker" der mittelbaren Grundstücksschenkung bezeichnet werden. Hiervon erfasst werden Fälle der mittelbaren Zuwendung eines unbebauten Grundstücks sowie eines Hausgrundstücks. Zum Fall der Zuwendung eines unbebauten Grundstücks nebst anschließender Bebauung s. Rn. 203 ff. Sofern der Zuwendende den Kaufpreis direkt an den Verkäufer zahlt, kommt der Bedachte überhaupt nicht in die Verlegenheit, über den Geldbetrag verfügen zu können. Diese Vorgehensweise ist empfehlenswert, um hier überhaupt keine Zweifel der Finanzbehörde aufkommen zu lassen. Gleichwohl ist möglich, den Kaufpreis dem Bedachten zur Verfügung zu stellen, wenn dieser in der Folge entsprechend der Verwendungsabrede zum Erwerb des Grundstücks genutzt wird.
Rz. 193
Beim Erwerb bebauter Grundstücke sind diese oftmals mit Grundpfandrechten belastet. Übernimmt der Zuwendende die grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensverbindlichkeit des Verkäufers unter Anrechnung auf den Kaufpreis, so stellt auch dies einen Teil der mittelbaren Zuwendung dar (s. H E 7.3 Nr. 2 ErbStH).
Vater V stellt seinem Sohn S die Mittel zum Erwerb eines bebauten Grundstücks zur Verfügung. Das Grundstück ist mit Grundschulden i. H. v. 600.000 EUR belastet. Der Kaufpreis beträgt 1 Mio. EUR.
a) V zahlt an den Verkäufer den Kaufpreis von 1 Mio. EUR. Dieser tilgt die Darlehen. Die Grundschulden werden gelöscht.
b) V zahlt an den Verkäufer 400.000 EUR und übernimmt dessen grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensverbindlichkeiten.
c) V zahlt 400.000 EUR an den Verkäufer, S übernimmt die grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensverbindlichkeiten des Verkäufers.
Lösung:
In Variante a) und b) liegt eine mittelbare Grundstückszuwendung vor. Die mittelbare Zuwendung bemisst sich nach dem gemeinen Wert des gesamten Grundstücks.
In Variante c) zahlt V nur 40 % des Kaufpreises. Die verbleibenden 60 % hat S zu tragen. Es liegt daher nur eine teilweise mittelbare Zuwendung des V vor. Die Bemessungsgrundlage beträgt 40 % des gemeinen Werts des Grundstücks.
Rz. 194
Sofern der Zuwendende dem Bedachten nur Miteigentum am Grundstück verschafft ist dies unschädlich (Weinmann in M/W, § 7 Rn. 42). Es liegt dann allerdings nur eine teilweise mittelbare Zuwendung vor.
Rz. 195
Nach dem Urteil des BFH vom 17.06.1998 (BFH/NV 1998, 1378) soll die Zuwendung von Geld zum Erwerb eines Dauerwohnrechts gem. § 31 WEG keine mittelbare Zuwendung darstellen. Dies scheint nur insofern zutreffend zu sein, als der Zuwendende Mittel zum Umbau und Ausbau der vom Bedachten bewohnten Wohnung eines Dritten (Eigentümer) zur Verfügung stellt. In diesem Fall fehlt es an der (mittelbaren) Bereicherung des Bedachten. Wird die Geldzuwendung allerdings für die Begründung eines (dinglich gesicherten) Dauerwohnrechts genutzt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb keine mittelbare Zuwendung vorliegen sollte. Zuwendungsgegenstand ist dann allerdings das Dauerwohnrecht, nicht die Wohnungsrenovierung (ebenso Griesel in D/H/R, § 7 Rn. 88).
Rz. 196
Der Zuwendende kann die Geldhingabe auch dadurch bewerkstelligen, dass er auf die Rückzahlung eines dem Bedachten ausgezahlten Darlehens verzichtet. Erforderlich hierfür ist allerdings, dass der erlassene Darlehensbetrag unter Beachtung der Zweckbindung zum Erwerb des Grundstücks verwendet wird und die Umwandlung des Darlehens in eine (mittelbare) Zuwendung noch tatsächlich vor dem Grundstückserwerb und vor der Bezahlung des Kaufpreises erfolgt (BFH vom 02.02.2005, BStBl II 2005, 531). Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass der Darlehensverzicht nach dem Erwerb des Grundstückes stattfindet (s. BFH vom 09.11.1994, BStBl II 1995, 83), sowie der Fall, dass ein vom Bedachten zum Erwerb des Grundstücks aufgenommenes Baudarlehen vom Zuwendenden nach dem Grundstückserwerb getilgt wird.
Rz. 197
Beim Grundstückserwerb wird die Höhe des Grundstückskaufpreises in der Regel feststehen. Gleichwohl sind Fälle denkbar, in denen sich der Kaufpreis später noch ändern kann (z. B. durch Minderung). Kommt es dann zu einer Überzahlung, da der Kaufpreis niedriger ist als der zugewandte Betrag, liegt insoweit eine (unmittelbare) Geldzuwendung vor. Handelt es sich um eine Unterzahlung, so ist lediglich eine teilweise mittelbare Grundstückszuwendung gegeben. Hat der Verkäufer zur Umsatzsteuer optiert, so besteht der Kaufpreis gleichwohl im Nettobetrag (BFH vom 04.12.2002, BStBl II 2003, 273). Stellt der Zuwendende daher den Bruttobetrag zur Verfügung, liegt insoweit eine Geldzuwendung vor.
Rz. 198
Die Steuerbefreiungen gem. §§ 13 und 13d ErbStG können auch bei einer mittelbaren Grundstückschenkung in Anspruch genommen werden, sofern die jeweiligen weiteren Voraussetzungen gegeben sind (Fischer in F/P/W, § 7 Rn. 56; mangels Entscheidungserheblichkeit offengelassen vom FG München vom 21.02.2018, DStRE 2018, 288).
Rz. 199–202
vorläufig frei