Rz. 203

Eine mittelbare Zuwendung kann auch darin bestehen, dass der Zuwendende dem Bedachten eine Baumaßnahme auf einem bereits dem Bedachten gehörenden Grundstück finanziert. Da ein Gebäude ein steuerrechtlich selbständiges Wirtschaftsgut darstellt, ist in solchen Fällen Zuwendungsobjekt das errichtete Gebäude. Erforderlich ist allerdings – entsprechend zur mittelbaren Zuwendung eines Grundstücks – eine Zweckabrede dahingehend, dass die zugewandten Mittel zur Herstellung des Gebäudes verwandt werden. Auch muss die Baufinanzierung ein konkretes Bauvorhaben betreffen. Nach R E 7.3 Abs. 2 Satz 2 ErbStRgeht die Finanzverwaltung von einer hinreichenden Konkretisierung aus, wenn für das Bauvorhaben bereits eine Bauvoranfrage, ein Kostenvoranschlag oder ein Finanzierungsplan vorliegt. Die Geldmittel müssen nach R E 7.3 Abs. 1 Satz 4 ErbStRbis zum Beginn der Baumaßnahme zugesagt sein (s. auch BFH vom 10.11.2004, BStBl II 2005, 188). Der BFH lässt es insoweit genügen, dass die tatsächliche Zur-Verfügung-Stellung der Geldmittel bis zur Fälligkeit der Werkvergütung erfolgt. Daraus folgt aber auch, dass die Übernahme oder Tilgung von Verbindlichkeiten aus einem Baudarlehen keine mittelbare Grundstücksschenkung, sondern eine Geldschenkung darstellt, da insoweit die Übernahme erst nach dem Grundstückserwerb bzw. der Gebäudeherstellung stattfindet (Weinmann in M/W, § 7 Rn. 35).

 

Rz. 204

Stellt der Zuwendende anstelle eines Geldbetrages Sachleistungen wie beispielsweise Baumaterial zur Verfügung, ist dies unschädlich (s. Weinmann in M/W, § 7 Rn. 49). Dies wird insbesondere dann naheliegen, wenn der Zuwendende im Baugewerbe tätig ist. Die Hingabe der Sachleistung ist dann nicht anders zu behandeln als die Hingabe von Geldmitteln.

 

Rz. 205

Die Obergrenze für die mittelbare Zuwendung des Gebäudes bilden dessen Herstellungskosten. Diese sind grundsätzlich unter Beachtung des § 255 Abs. 1 bis 3 HGB zu ermitteln (s. Hartmann in S/L, § 7 Rn. 128). Ist der Bedachte zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist von den Nettobeträgen auszugehen.

 

Rz. 206

Soll dem Bedachten sowohl das Baugrundstück als auch ein darauf zu errichtendes Gebäude mittelbar zugewandt werden, ist von einer einheitlichen Zuwendung des bebauten Grundstücks auszugehen. Die mittelbare Zuwendung ist daher (erst) mit Fertigstellung des Gebäudes ausgeführt (FG München vom 21.02.2018, DStRE 2019, 288). Die Besteuerungsgrundlage ergibt sich aus dem gemeinen Wert des bebauten Grundstücks. Überlässt der Zuwendende dem Bedachten Mittel zum Erwerb des Grundstücks und nur teilweise Mittel zur Bebauung, ist – da von einem einheitlichen Vorgang auszugehen ist – für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der mittelbaren Zuwendung der Gesamtaufwand des Zuwendenden ins Verhältnis zu den Gesamtkosten zu setzen (H E 7.3 Nr. 4 ErbStH).

 

Rz. 207

Bei einer mittelbaren Zuwendung durch Überlassung der Mittel zur Herstellung eines Gebäudes auf einem dem Bedachten bereits gehörenden Grundstück ergibt sich die steuerliche Bemessungsgrundlage aus der Differenz zwischen dem gemeinen Wert des bebauten Grundstücks und dem gemeinen Wert des unbebauten Grundstücks, wobei auf die jeweiligen Grundbesitzwerte abzustellen ist (HE 7.3 Nr. 5 ErbStH).

 

Rz. 208

vorläufig frei

 

Rz. 209

Des Weiteren kann eine mittelbare Zuwendung zur Herstellung eines Gebäudes selbst dann vorliegen, wenn dieses auf fremdem Grund und Boden, z. B. einem Baugrundstück des Zuwendenden, errichtet wird (H E 7.3 Nr. 5 ErbStH). Dies scheint allerdings mit der zivilrechtlichen Rechtslage nur schwierig vereinbar zu sein, da gem. § 946 BGB das Gebäude in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergeht und der Bedachte daher allenfalls um einen Entschädigungsanspruch nach §§ 951, 812 BGB bereichert ist (BFH vom 17.06.1998, BFH/NV 1998, 1378; ebenso Hartmann, DStR 2001, 1545; ders. in S/L, § 7 Rn. 140).

 

Rz. 210

Während ursprünglich Kosten für einen Umbau, Ausbau oder Anbau sowie für Maßnahmen zur Reparatur, Modernisierung, Renovierung oder Sanierung von Gebäuden im Grundsatz nicht als mittelbare Gebäudezuwendung akzeptiert wurden (BFH vom 05.02.1986, BStBl II 1986, 460; FinMin NRW vom 02.11.1989, BStBl I 1989, 443, Tz. 3), hat der BFH mit Urteil vom 13.03.1996 (BStBl II 1996, 548) diesen Standpunkt aufgegeben und entschieden, dass auch bei "grundstücksbezogenen Verwendungen" die Grundsätze der mittelbaren Grundstückszuwendung zur Anwendung kommen können. Damit wird der Anwendungsbereich mittelbarer Zuwendungen deutlich erweitert. Unerheblich ist insoweit nach Ansicht des BFH, dass das Zuwendungsobjekt mit der Ausführung seine rechtliche Selbständigkeit verliert und nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen keine selbständige wirtschaftliche Einheit darstellt. Vielmehr hat der BFH in seinem Urteil vom 13.03.1996 darauf abgestellt, dass sich die Bereicherung des Bedachten nicht in der Geldzuwendung, sondern aufgrund der getroffenen Verwendungsabrede erst in dessen Grundvermögen auswirkt. Die Finanzverwaltung ist dem BFH in Fällen von Umbauten, Ausbauten und A...

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