Rz. 215
Im Regelfall wird der Bedachte die Erwerbsnebenkosten, z. B. die Notarkosten, Eintragungskosten, Grunderwerbsteuer, aber auch Maklerkosten selbst dann tragen, wenn der Zuwendende den gesamten Kaufpreis begleicht. Denkbar ist allerdings auch, dass selbst diese Kosten vom Zuwendenden übernommen werden (s. Siegemund, DStR 1993, 1281).
Rz. 216
Die Behandlung der Erwerbsnebenkosten ist in gemeinsamen Ländererlassen (gemeinsame Ländererlasse vom 16.03.2012, BStBl I 2012, 338, geändert durch gleichlautende Ländererlasse vom 05.06.2014, BStBl I 2014, 893) geregelt. Danach sind Erwerbskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 i. V. m. § 1 Abs. 2 ErbStG vom Wert des Grundstücks abzuziehen (kritisch Hartmann in S/L, § 7 Rn. 128). Im Einzelnen gilt Folgendes:
Rz. 217
- Der Bedachte übernimmt die Erwerbsnebenkosten: Grundbuch- und Notariatskosten, Grunderwerbsteuer (allgemeine Erwerbsnebenkosten)
Ebenso wie bei einer unmittelbaren Grundstückszuwendung können bei einer mittelbaren Grundstückszuwendung die Notariats- und Grundbuchkosten vom Wert der mittelbaren Zuwendung abgezogen werden. Insoweit fehlt es an der Bereicherung des Bedachten (Weinmann in M/W, § 7 Rn. 58). Dies hat zur Folge, dass die Erwerbsnebenkosten nicht mit in die Anschaffungskosten einfließen und daher bei der Prüfung, ob der Wert der Zuwendung den Anschaffungskosten des Gegenstandes entspricht, außer Acht bleiben. Soweit der Zuwendende nur einen Teil des Kaufpreises/der Herstellungskosten des Gebäudes übernimmt, also eine teilweise mittelbare Zuwendung vorliegt, können die Erwerbsnebenkosten nur zum entsprechenden Teil abgezogen werden. Wird steuerbefreites Vermögen mittelbar übertragen, kommt deshalb eine Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG nicht in Betracht. Ausdrücklich nicht abzugsfähig sind die im Vorfeld einer (mittelbaren) Schenkung anfallenden Rechts- und Steuerberatungskosten (Tz. 1 der gemeinsamen Ländererlasse). Die Kosten der Grunderwerbsteuer (§ 3 Nr. 2 GrEStG greift nicht ein, da der Bedachte das Grundstück durch entgeltliches Geschäft von einem Dritten erwirbt) werden wie Notar- und Beurkundungskosten behandelt. Gleiches ist für Maklerkosten anzunehmen.
Rz. 218
Steuerberatungskosten für die Schenkungsteuererklärung und für die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 157 i. V. m. § 151 BewG
Diese Kosten stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der mittelbaren Zuwendung. Sie sind daher im vollen Umfang vom Steuerwert der mittelbaren Zuwendung abzugsfähig, auch wenn es sich nur um eine teilweise mittelbare Zuwendung handelt.
Rz. 219
Rz. 220
Der Zuwendende übernimmt die Erwerbsnebenkosten
Sofern der Zuwendende auch die Nebenkosten des Grundstückserwerbs zur Verfügung stellt, liegt eine zusätzliche Bereicherung des Bedachten vor. Zu beachten ist allerdings, dass hier eine Entreicherung in gleicher Höhe durch die Folgekosten der Zuwendung gegenübersteht. Liegt nur eine teilweise mittelbare Zuwendung vor, so sind auch die Nebenkosten nur in dem Umfang abzugsfähig, wie sie dem Verhältnis der Zuwendung zu den Anschaffungskosten des Grundstücks (jeweils ohne Nebenkosten) entsprechen.
Zuwendender Z stellt dem Bedachten B 200.000 EUR für den Kauf eines Hausgrundstücks zur Verfügung. Der Gesamtkaufpreis beträgt 800.000 EUR (gemeiner Wert des Grundstücks). An allgemeinen Erwerbsnebenkosten fallen insgesamt 60.000 EUR an. Die Kosten der Schenkungsteuererklärung betragen 800 EUR und werden von B getragen.
a) Die allgemeinen Erwerbsnebenkosten trägt B.
b) Die allgemeinen Erwerbnebenkosten übernimmt zusätzlich Z bis auf die Kosten der Schenkungsteuererklärung.
Lösung:
Der zugewendete Betrag von 200.000 EUR entspricht 1/4 des Gesamtkaufpreises. Der steuerpflichtige Erwerb ermittelt sich wie folgt:
Rz. 221–222
vorläufig frei