Rz. 233
Ebenso wie Anteile an Personengesellschaften können auch Anteile an Kapitalgesellschaften Gegenstand einer mittelbaren Zuwendung sein. Je nachdem, ob der Zuwendende dem Bedachten die Mittel zum Erwerb der Beteiligung zur Verfügung stellt – dann offene mittelbare Zuwendung – oder der Bedachte zwar eigene Vermögenswerte einsetzt, aber einen Gesellschaftsanteil erhält, der im Wert die eingesetzten Mittel deutlich übersteigt – dann verdeckte mittelbare Zuwendung –, sind auch hier offene und verdeckte mittelbare Zuwendungen möglich. Der BFH hat z. B. im Urteil vom 12.07.2005 (BStBl II 2005, 845; ähnlich bereits BFH vom 31.06.1989, BFH/NV 1990, 235) eine verdeckte mittelbare Anteilszuwendung angenommen, wenn im Zuge der Gründung einer GmbH ein Gesellschafter sein Einzelunternehmen zu Buchwerten einbringt, ohne dafür durch den Wert seiner Geschäftsanteile oder auf andere Weise einen adäquaten Ausgleich zu erhalten und ein Angehöriger weiterer Gesellschafter der gegründeten GmbH ist. Dies ist dann anders zu beurteilen, wenn die Einbringung nach rechtswirksamer Entstehung der Gesellschaftsanteile vorgenommen wird (BFH vom 19.06.1996, BStBl II 1996, 616), da dann lediglich eine Werterhöhung des Anteils des Mitgesellschafters stattfindet, wobei teilweise in solchen Konstellationen auch das Abstellen auf einen Gesamtplan in Erwägung gezogen wird (Gebel in T/G/J/G, § 7 Rn. 120). Allerdings ist in einem solchen Fall regelmäßig § 7 Abs. 8 ErbStG einschlägig.
Rz. 234
Ein weiteres Instrumentarium zur Durchführung mittelbarer Zuwendungen stellen Kapitalerhöhungen dar. So hat der BFH mit Urteilen vom 20.12.2000 (BStBl II 2001, 454) und 30.05.2001 (BFH/NV 2002, 26) entschieden, dass bei einer Kapitalerhöhung, bei der die Erwerber der neuen Anteile keinen Ausgleich für die in den Wertansätzen des Betriebsvermögens enthaltenen stillen Reserven leisten müssen, eine mittelbare Zuwendung vorliegt, da diese unentgeltlich auf die neuen Gesellschafter übergehen und der Wertübergang auch so beabsichtigt war.
Rz. 235
Hinsichtlich der Begünstigungen für Betriebsvermögen gem. § 13a ErbStG vgl. Rz. 230.
Rz. 236–238
vorläufig frei