Rz. 57

Bei Bankkonten, insbesondere Sparbüchern, kommt es für die Frage, ob diese anzusetzen sind, nicht darauf an, ob diese auf den Namen des Erblassers lauten. Entscheidend ist vielmehr, wer nach dem Willen desjenigen, der das Konto eröffnet hat, Gläubiger gegenüber der Bank sein soll (s. BGH vom 02.02.1994, NJW 1994, 931). Der Kontobezeichnung kommt nur eine indizielle Wirkung zu. Macht ein anderer Ansprüche an dem Konto geltend, so hat er seine Inhaberschaft zu beweisen. Wird ein Sparkonto auf den Namen eines Angehörigen angelegt und behält der das Konto Eröffnende das Sparbuch in seinem Besitz, so ist in der Regel davon auszugehen, dass er Inhaber des Kontos geblieben ist (s. BGH vom 18.01.2005, NJW 2005, 980). Bei einer Schenkung auf den Todesfall gem. § 2301 BGB ist daher der "Beschenkte" bereichert, ohne dass der damit verbundene Wert in den Nachlass fällt. Auch hier gilt allerdings, dass in der Praxis das Finanzamt erst einmal von der formalen Konto­inhaberschaft als Eigentumsposition ausgeht und derjenige, der eine andere Zuordnung für sich reklamiert, entsprechend darlegungs- und beweispflichtig ist.

 

Rz. 58–59

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?