Rz. 66
Bebaute Grundstücke i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG bzw. i. S. d. Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG sind
- Ein- und Zweifamilienhäuser,
- Mietwohngrundstücke,
- Wohnung- und Teileigentum,
- Geschäftsgrundstücke und
- gemischt genutzte Grundstücke.
Ein- und Zweifamilienhäuser (§ 181 Abs. 2 BewG) sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 % (berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche) zu anderen als Wohnzwecken (z. B. zu gewerblichen Zwecken) mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Mietwohngrundstücke (§ 181 Abs. 3 BewG) sind Grundstücke, die zu mehr als 80 % Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.
Wohnungseigentum (§ 181 Abs. 4 BewG) ist das Sondereigentum an einer Wohnung i. V. m. dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (z. B. Anteil Waschküche), zu dem es gehört. Teileigentum (§ 181 Abs. 5 BewG) ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes i. V. m. dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Geschäftsgrundstücke (§ 181 Abs. 6 BewG) sind Grundstücke, die zu mehr als 80 % eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.
Gemischt genutzte Grundstücke (§ 181 Abs. 7 BewG) sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
In Nr. 4a ausdrücklich nicht genannt und damit nicht begünstigt sind die sonstigen bebauten Grundstücke (§ 181 Abs. 1 Nr. 6 BewG). Dies sind solche Grundstücke, die nicht eine der vorgenannten Grundstücksarten darstellen (§ 181 Abs. 8 BewG, z. B. Garagengrundstück) und damit i. d. R. auch nicht Wohnzwecken dienen. Der von Todes wegen erfolgte Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten ist nicht von der Erbschaftsteuer befreit (s. BFH vom 29.11.2017, BStBl II 2018, 362). Der BFH hat sich in seiner Entscheidung vom 23.02.2021 (NWB 2021, 2334) auch mit der Frage beschäftigt, ob das Grundstück, auf dem sich das Familienheim befindet, nach zivil- oder nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen zu definieren ist. Er hat die Frage aber mangels Entscheidungserheblichkeit offengelassen. Das FG Düsseldorf (Urteil vom 16.05.2018, rkr., DStRE 2019, 290) nimmt eine zivilrechtliche Abgrenzung vor.
Rz. 67
Die vorgenannten Grundstücksarten sind grundsätzlich nur begünstigt (Satz 1), wenn das bebaute Grundstück (ein unbebautes kann nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden) im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat des EWR belegen ist.