Rz. 442

 

Beispiel 1:

Vater V und Tochter T sind zu 50 % an der VT-GmbH beteiligt. Mit Duldung des V erhält die T von der GmbH ein Grundstück zu einem um 100.000 EUR zu niedrigen Kaufpreis.

Lösung:

Es handelt sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung an T i. H. v. 100.000 EUR, daneben liegt aber keine gemischt-freigebige Zuwendung der VT-GmbH an T vor (BFH vom 30.01.2013, BStBl II 2013, 930; R E 7.5 Abs. 7 Satz 1 ErbStR).

 

Beispiel 2:

V, Alleingesellschafter der V-GmbH, veranlasst diese, seiner Tochter T ein Grundstück zu einem um 100.000 EUR zu niedrigen Kaufpreis zu veräußern.

Lösung:

Der zu niedrige Kaufpreis stellt ertragsteuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung i. H. v. 100.000 EUR an den V dar. Schenkungsteuerlich liegt keine freigebige Zuwendung der V-GmbH an die T vor (BFH vom 13.09.2017, BStBl II 2018, 292; R E 7.5 Abs. 7 S. 3 ErbStR). Im Verhältnis V zu T liegt allerdings eine freigebige Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. H. v. 100.000 EUR an T vor (R E 7.5 Abs. 7 Satz 6 ErbStR).

 

Beispiel 3:

Wie Beispiel 2, nur hat T dem V ein Privatdarlehen gewährt, auf das sie beim verbilligten Erwerb des Grundstücks verzichtet.

Lösung:

Ertragssteuerlich liegt wie in Beispiel 2 eine verdeckte Gewinnausschüttung der V-GmbH an den V vor. Schenkungsteuerlich liegt weder eine freigebige Zuwendung der V-GmbH an die T noch eine freigebige Zuwendung des V an die T vor. Letzteres ergibt sich daraus, dass T durch den Darlehensverzicht eine Gegenleistung für den verbilligten Erwerb erbringt (R E 7.5 Abs. 7 Satz 8 ErbStR).

 

Beispiel 4:

An der VO-GmbH sind die Brüder V (zu 40 %) und O (zu 60 %) beteiligt. Die VO-GmbH überlässt auf Vereinbarung der Gesellschafter der T, Tochter des V, ein Grundstück zu einem um 500.000 EUR zu niedrigen Kaufpreis.

Lösung:

Ertragsteuerlich liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung i. H. v. 500.000 EUR vor. Schenkungsteuerlich scheidet eine (gemischt-)freigebige Zuwendung der VO-GmbH gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die T aus (R E 7.5 Abs. 7 Satz 3 ErbStR).

Da die T sowohl V als auch O nahesteht, ist im Verhältnis T zu den Gesellschaftern eine (gemischt-)freigebige Zuwendung gegeben, die sich anhand der Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter auf V und O verteilt. Es liegt daher eine (gemischt-)freigebige Zuwendung des V an die T i. H. v. 200.000 EUR und des O an die T i. H. v. 300.000 EUR vor (R E 7.5 Abs. 7 Satz 6 ErbStR).

 

Rz. 443–444

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?