Rz. 56

Die Anrechnung hat auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erfolgen. Neben dem Steuerpflichtigen sind auch die Personen antragsberechtigt, die berechtigt sind, eine Steuererklärung abzugeben, wie z. B. der Testamentsvollstrecker. Die Vornahme der Anrechnung steht nicht im Ermessen des zuständigen Finanzamts, sondern hat bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen (s. BFH vom 26.06.1963, BStBl III 1963, 402). Der Antrag ist zulässig, solange noch keine Bestandskraft der Erbschaftsteuerveranlagung eingetreten ist.

 

Rz. 57

Nach der Rechtsprechung des BFH ist das Eintreten der Voraussetzungen von § 21 ErbStG ein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 AO, das zur Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung berechtigt (s. BFH vom 22.09.2010, BStBl II 2011, 247; R E 21 Abs. 3 ErbStR; H E 21 ErbStH). Wenn die ausländische Erbschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt oder entrichtet worden ist und deshalb die Voraussetzungen für eine Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG noch nicht vorliegen, ist es somit nicht erforderlich, die inländische Steuerveranlagung beispielsweise durch einen Einspruch offenzuhalten.

 

Rz. 58–59

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?