Durch ein testamentarisches Rentenvermächtnis soll A (weiblich, 50 Jahre) eine jährliche Rente i. H. v. 15.000 EUR – letztmals am 01.10.2030 – beziehen. Die Rente erlischt jedoch mit dem Tod von A. Besteuerungszeitpunkt ist der 01.10.2021.
Lösung:
Bei einer sog. abgekürzten Leibrente (Höchstzeitrente), bei der neben der zeitlichen Begrenzung eine zusätzliche Begrenzung durch das Leben der berechtigten Person besteht, ist der nach § 13 Abs. 1 BewG ermittelte Kapitalwert (Zeitrente) durch den Kapitalwert nach § 14 Abs. 1 BewG (Leibrente) begrenzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BewG i. V. m. III/1.2.5 Kapitalisierungserlass vom 10.10.2010, BStBl I 2010, 810). Daher ist jeweils ein Kapitalwert nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BewG und nach § 14 Abs. 1 BewG zu ermitteln. Diese sind miteinander zu vergleichen, der niedrigere kommt zum Ansatz.
Kapitalwert der Zeitrente nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BewG
Ausgehend vom Besteuerungszeitpunkt (01.10.2021) bis zur letzten Zahlung (01.10.2030) sind noch 10 Rentenzahlungen zu leisten, sodass sich eine Laufzeit von 10 Jahren ergibt (10/1). Der entsprechende Vervielfältiger ist der Tabelle 6 des Kapitalisierungserlasses vom 10.10.2010 (BStBl I 2010, 810) zu entnehmen:
Jahreswert |
15.000 EUR |
Vervielfältiger |
7,745 |
Kapitalwert zum 01.10.2021 |
116.175 EUR |
(Kontrolle: Nennwert = 10 × 15.000 EUR) |
(150.000 EUR) |
Kapitalwert der Leibrente nach § 14 Abs. 1 BewG
Der entsprechende Vervielfältiger ist dem BMF-Schreiben vom 28.10.2020 (BStBl I 2020, 1048) zu entnehmen:
Jahreswert |
15.000 EUR |
Vervielfältiger |
15,734 |
Kapitalwert zum 01.10.2021 |
236.010 EUR |
Vergleich
Zum Ansatz kommt der niedrigere Kapitalwert i. H. v. 116.175 EUR. A kann bei seinem Erwerb v.T.w. (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. ErbStG) die Jahresversteuerung nach § 23 ErbStG in Anspruch nehmen.