Rz. 90
§ 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG bestimmt, dass der Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder an einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG fällt und somit kein Betriebsvermögen beinhaltet, als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt und dass die dabei übergehenden anteiligen Schulden und Lasten wie eine Gegenleistung zu behandeln sind. § 10 Abs. 1 Satz 4 wurde durch das ErbStRG geändert, um klarzustellen, dass die Grundsätze der gemischten Schenkung auch auf die Schenkung von Anteilen an Personengesellschaften zur Anwendung zu bringen sind und so vor allem Steuersparmodelle, bei denen ein voller Schuldenabzug durch die Einbringung in eine Gesellschaft erreicht wird, zu verhindern (vgl. Gebel in T/G/J/G, § 10 Rn. 58). Es ist jedoch nach wie vor möglich, einen vollen Schuldenabzug durch die Einbringung in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft zu erreichen, da auf diese § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG keine Anwendung findet. Allerdings bringt dies andere steuerliche Nachteile (z. B. Gewerbesteuer – bei hohen Hebesätzen – und Steuerverstrickung) mit sich.
Rz. 91
Für die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften von Todes wegen hat die Vorschrift keine Bedeutung, da in diesem Fall die (anteiligen) Schulden nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden können, so dass sich kein anderes Ergebnis ergibt, als wenn man den Anteil an sich bewertet hätte. Damit ist der Übergang der Anteile von Todes wegen erbschaftsteuerlich deutlich günstiger als die Übertragung durch Schenkung unter Lebenden.
A ist zu 1 % an einer KG beteiligt, die ein Einkaufszentrum für 100 Mio. EUR erwirbt. Die KG finanziert den Erwerb mit 80 Mio. EUR bei einer Bank. Der Steuerwert der Grundstücke beträgt 80 Mio. EUR. A stirbt und B ist sein Alleinerbe.
Lösung:
B muss anteilige Grundstücke i. H. v. 800 TEUR versteuern, kann aber gleichzeitig anteilige Nachlassverbindlichkeiten i. H. v. 800 TEUR abziehen, so dass keine Bereicherung verbleibt.
Rz. 92
Nach dem BFH-Urteil (BFH vom 04.02.2009, BFH/NV 2009, 1320) ist in R E 10.4 Abs. 1 Satz 3 und 4 ErbStR klargestellt, dass eine gewerblich geprägte KG (z. B. eine GmbH & Co. KG nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer erst mit Eintragung ins Handelsregister entsteht (s. auch § 105 Abs. 2 HGB). Vor der Eintragung ins Handelsregister handelt es sich um eine vermögensverwaltende GbR, unabhängig davon, dass ertragsteuerlich rückwirkend von einer gewerblichen Prägung ausgegangen wird.
Rz. 93
Für den andersgelagerten Fall der Beteiligung einer PersG an einer KapG führt dies nicht zu einem begünstigten Erwerb nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG (BFH vom 11.06.2013, BStBl II 2013, 742 und RE 13b.6 Abs. 2 Satz 3 ErbStR).