Rz. 485
Auch im subjektiven Bereich trägt die Finanzbehörde grundsätzlich die Feststellungslast. Infolge der Reduktion der subjektiven Zuwendungsvoraussetzungen durch den BFH (s. Rn. 454 f.) und der Tatsache, dass innere Tatsachen stärker in der Sphäre des Steuerpflichtigen verbleiben als objektive Tatsachen, die nach außen in Erscheinung treten, besteht die Möglichkeit für die Finanzbehörde, den Willen zur unentgeltlichen Zuwendung "auf der Grundlage der dem Zuwendenden bekannten Umstände nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen" festzustellen (BFH vom 12.07.1979, BStBl II 1979, 631; vom 05.03.1980, BStBl II 1980, 402; vom 10.09.1986, BStBl II 1987, 80; vom 02.03.1994, BStBl II 1994, 366). Dies hat zur Folge, dass beim Vorliegen der objektiven Voraussetzungen auf das Vorliegen des subjektiven Tatbestands geschlossen werden kann. Je eindeutiger die objektiven Umstände zu Tage treten, z. B. infolge eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bei einer gemischten Schenkung, desto stärker ist auch die Vermutung für die Kenntnis des Zuwendenden über die Unentgeltlichkeit (BFH vom 05.10.1990, BStBl II 1991, 181; vom 01.07.1992, BStBl II 1992, 921). Soweit für die Bewertung einer (Gegen-)Leistung der Maßstab des allgemein Verkehrsüblichen heranzuziehen ist, reicht es aus, dass der Zuwendende eine Beurteilung nach Laienart treffen konnte.
Rz. 486
Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die Deduktion des subjektiven Tatbestandes aus dem Vorliegen der objektiven Unentgeltlichkeit lediglich eine Vermutungsregel beinhaltet. Für den Steuerpflichtigen besteht die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen, indem er darlegt, dass der zugrunde gelegte Maßstab des Verkehrsüblichen infolge der besonderen Umstände des konkreten Falles nicht gilt. Insoweit unterscheidet sich die Rechtsprechung des BFH von der von Schulze-Osterloh entwickelten objektivierenden Theorie (s. Rn. 451), die einen derartigen Gegenbeweis nicht zulässt (s. auch Gebel in T/G/J/G, § 7 Rn. 290).
Rz. 487–488
vorläufig frei