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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungste ... / 2.8.1.1 Zivilrechtliche Konzeption, Begriffsbestimmung

Dr. Stephan Seltenreich
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Rz. 489

Schenkungen können nicht nur in zweiseitigen Rechtsverhältnissen bewirkt werden, vielmehr kann man hierfür auch mehrseitige Rechtsverhältnisse nutzen. Das Zivilrecht stellt hierfür die Rechtsfigur des Vertrags zugunsten Dritter (§§ 328ff. BGB) zur Verfügung.

 

Rz. 490

Danach kann durch Vertrag eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Erwirbt der Dritte ein eigenes Recht, die Leistung zu fordern, spricht man von einem echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB). Kann nur der Gläubiger (Versprechensempfänger), nicht aber der Dritte die Leistung vom Schuldner (Versprechender) verlangen, liegt ein unechter Vertrag zugunsten Dritter vor. Schenkungsteuerlich ist dies für die Frage der Entstehung der Steuer relevant, da im ersten Fall die Schenkung bereits mit Erwerb des Forderungsrechts vollzogen ist, im letzten Fall erst mit Übertragung des Schenkungsgegenstandes an den Drittbegünstigten.

 

Rz. 491

Typisch für Verträge zugunsten Dritter ist das Entstehen eines Dreiecksverhältnisses. Zu unterscheiden ist zwischen dem sog. Deckungsverhältnis, das zwischen dem Gläubiger oder Versprechensempfänger und dem Schuldner oder Versprechenden, der regelmäßig die Leistung physisch bewirkt, besteht und dem sog. Valutaverhältnis, das zwischen dem Gläubiger (Versprechensempfänger) und dem Drittbedachten oder Drittbegünstigten besteht. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner (Versprechender oder Leistender) und dem Bedachten (Drittbegünstigten) wird als Vollzugsverhältnis oder Leistungsverhältnis bezeichnet, wobei hier typischerweise nur bei echten Verträgen zugunsten Dritter ein Rechtsverhältnis besteht, ansonsten lediglich die physische Leistungserbringung stattfindet.

 

Rz. 492

Grafis...

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