Ausgewählte Literaturhinweise:
Bäuml, Die Unternehmens- und Vermögensnachfolge im neuen Erbschaftsteuerrecht als Herausforderung für die Gestaltungspraxis; DB 2018, 521;
Bönig, Weitere Konsequenzen aus der Entscheidung des BFH zu Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto, DStR 2012, 2050;
Braun, Vermögenstransaktionen unter Ehegatten, NWB 2008, 1633;
Bredemeyer, Das Sparbuch im Erbfall, ZEV 2013, 483;
Demuth/Schreiber, Wege aus der "Schenkungsteuerfalle Oder-Konto", ZEV 2012, 405; Demuth/Butenberg/Schubert, Der Familienpool als Instrument der Vermögensnachfolge (Teil 1), NWB-EV 2019, 27; Demuth/Butenberg/Schubert, Der Familienpool als Instrument der Vermögensnachfolge (Teil 2), NWB-EV 2019, 53; Götz, Schenkungssteuerfreie Zuwendungen unter Ehegatten, NWB-EV 2018, 76;
Gluth, Erbschaftsteuerliche Aspekte des Zugewinnausgleichs, ErbStB 2006, 319;
Götz, Schenkungsteuerfreie Zuwendungen unter Eheleuten, NWB-EV 2018, 76;
Götz, Schenkungsteuerliche Risiken für Ehegatten bei Bankkonten, ZEV 2017, 77;
Götz, Steuerliche Risiken beim Güterstandswechsel, NWB-EV 2019, 187; Haas, Die Güterstandsschaukel, NWB-EV 2014, 132;
Heide, Der Güterstandswechsel im Schenkungsteuerrecht, NWB 2019, 1597; Höne, Bewertung und Besteuerung von vermögensverwaltenden Personengesellschaften, NWB-EV 2020, 339; Kamchen, Steuerlich optimale Gestaltung der Nachfolge mittelständischer Familienunternehmen, NWB 2018, 3037; Lehnen/Hanau, Optimale Nutzung der Schenkungsteuer – Freibeträge, Beendigung des gesetzlichen Güterstands als Alternative zur Kettenschenkung?, ZErb 2006, 149;
Müller, Güterstandswechsel, ErbStB 2007, 13;
Nebe, Die Ehegatteninnengesellschaft, NWB 2011, 3383 ff;
v. Oertzen/Straub, Oder-Konten in der Abwehrberatung – Steuerbare Vermögensübertragung zwischen Ehegatten?, BB 2007, 1473; Ott, Die Familien-Vermögensverwaltungs-GmbH & Co. KG in der Steuerbartung, Stbg 2019, 251; Reymann, Schwiegerkinderzuwendungen im steuerlichen und zivilrechtlichen Zielkonflikt, ZEV 2006, 55;
Schienke-Ohletz, Begründung eines oder-Kontos als Schenkung unter Ehegatten: Entwarnung durch den BFH?, DStR 2012, 1265;
Schlünder/Geißler, Güterrechtlicher Neustart um Mitternacht oder der schenkungsteuerliche Reiz der Güterstandsklausel, NJW 2007, 482; Schmudlach, Teilbetriebsübertragungen zur Abgeltung von Zugewinnausgleichsansprüchen, NWB-EV 2018, 337; Stoltenberg/Khalil, Gemeinschaftsdepots von Eheleuten, DStR 2013, 2597; Vosseler/Regierer, Immobiliennachfolge mittels Familiengesellschaften, ZEV 2018, 434; Wachter, Eheverträge und SchenkSt: Neue Gestaltungschancen, DB 2022, 828: Wälzholz, Aktuelle Probleme von lebzeitigen Ehegattenzuwendungen im ErbStG, FR 2007, 638;
Wall, Die Ehegatteninnengesellschaft – eine erbrechtliche Gestaltungsalternative zur "Güterstandsschaukel"?, ZEV 2007, 249;
Werner, Oder-Konten als Schenkungsteuerfalle und mögliche Auswege, NWB-EV 2018, 24; Wichmann/Dißars, Die vermögensverwaltende Personengesellschaft als Instrument der Nachfolge, ZEV 2018, 441.
Ausgewählte Rechtsprechung:
BFH vom 15.01.2003, BStBl II 2003, 267;
BFH vom 12.07.2005, BStBl II 2005, 843;
BFH vom 28.06.2007, BB 2007, 2108;
BFH vom 29.06.2016, BStBl II 2016, 865;
BFH vom 17.12.2019, BStBl II 2020, 431;
BFH vom 08.06.2021, BFH/NV 2022, 21;
BFH vom 01.09.2021, DB 2022, 309.
Rz. 516
Schenkungen sind in der Praxis hauptsächlich im Kreise der Familie anzutreffen. Infolge der familiären Verbundenheit werden dort allerdings oftmals Schenkungen überhaupt nicht als solche wahrgenommen und dort, wo dies der Fall ist, fehlt es häufig an der exakten Dokumentation. In der Folge werden daher spezielle, in der Praxis immer wiederkehrende Fallgestaltungen angesprochen und Gestaltungshilfen gegeben.
2.8.2.1 Zuwendungen zwischen Ehegatten
Ausgewählte Rechtsprechung und Literaturhinweise: s. vor Rn. 448 und vor Rn. 516
Rz. 517
Die Ehe verstanden als eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, die zugleich eine Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft darstellt, führt dazu, dass speziell zwischen Eheleuten im Lebensalltag ständig Vermögensverschiebungen stattfinden, die die Eheleute regelmäßig überhaupt nicht als Schenkungen einordnen und auch nicht als solche verstehen. Beispiele hierfür sind die Sicherung der Altersvorsorge des Ehegatten, gleichberechtigte Teilhabe beider Eheleute an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens, haftungsmäßige Organisation des Familienvermögens, Schaffung einer gemeinsamen Wohngrundlage, gemeinsame Vermögensbildung in der Ehe und Ähnliches.
Rz. 518
Da aber während der Ehe – abgesehen vom Güterstand der Gütergemeinschaft – jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens bleibt, bestehen juristisch zwei getrennte Vermögensmassen, zwischen denen Vermögensbewegungen stattfinden können, was bei Unentgeltlichkeit zumindest den objektiven Tatbestand einer freigebigen Zuwendung erfüllt. Unter zivilrechtlicher Betrachtung hat der BGH (Urteil vom 27.11.1991, NJW 1992, 564) entschieden, dass Vermögensbewegungen zwischen Eheleuten, die ohne eine Einigung über die Unentgeltlichkeit stattfinden, keine Schenkungen i. S. v. § ...