Rz. 41

Abs. 2 erweitert die Anzeigepflicht bei Erwerben durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden auf den Schenker (neben der Pflicht des Beschenkten nach Abs. 1). Die Verpflichtung trifft folglich zwei Personen, von denen grds. jeder unabhängig vom anderen seiner Pflicht Genüge tun muss. Nur wenn einer der beiden eine Anzeige erstattet hat und der andere davon tatsächliche Kenntnis erlangt, erlischt die Verpflichtung des anderen.

 

Rz. 42

Ob ein Erwerb die – zusätzliche – Anzeigepflicht des Schenkers auslöst, ist unter Berücksichtigung der erbschaftsteuerlichen Besonderheiten zu prüfen. So ist z. B. nur der Schenker, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt, anzeigepflichtig (nicht bei Erbverzicht gegen Abfindung von einem Dritten). Gleiches gilt bei einem Erwerb aus einem Vertrag zugunsten Dritter.

 

Rz. 43

Interessant ist, dass Abs. 2 die erweiterte Anzeigepflicht auf steuerpflichtige Erwerbe beschränkt. Folglich wäre beispielsweise bei der nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG steuerbefreiten Schenkung von Bargeld an einen gemeinnützigen Verein keine Anzeigepflicht gegeben. Fraglich ist, ob eine derartige Anzeigepflicht auch nachträglich noch entstehen kann. Beispielsweise bei der steuerfreien Übertragung von Kunstgegenständigen i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 2b ErbStG, sofern die zehnjährige Behaltensfrist nicht eingehalten werden kann (zu den Voraussetzungen s. § 13 Rn. 35 ff.). Hierbei dürfte zumindest die allgemeine Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 2 AO eingreifen, ggf. auch entsprechende Regelungen im ErbStG (z. B. § 13a Abs. 7 ErbStG bei Verstoß gegen die Behaltensfristen des § 13a Abs. 6 ErbStG; (Einzelheiten vgl. § 13a, Rn. 232).

 

Rz. 44–47

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?