3.1 Steuerzahlung
Rz. 25
Sowohl Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger sind neben der Bekanntgabevertretung auch zur Tilgung der Erbschaftsteuer – als Teil der zivilrechtlichen Nachlassverbindlichkeit – verpflichtet (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 ErbStG, s. Kalbfleisch, UVR 2012, 268) Dies erklärt sich durch deren Verfügungsberechtigung über den zu betreuenden Nachlass. Im Umkehrschluss ist die Auszahlung einer Steuererstattung bei andauernder Vertretungsbefugnis durch das FA mit befreiender Wirkung nur an diesen Personenkreis möglich (s. FG München vom 23.08.2000, EFG 2001, 301). Umstritten war, ob unter die Tilgungsverpflichtung auch Steuernachzahlungen aufgrund eines Verstoßes des Erwerbers gegen sog. Nachsteuertatbestände (z. B. nach § 13a Abs. 6 ErbStG bei Verstoß gegen die fünf- oder siebenjährige Behaltensfrist oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG bei Verletzung der zehnjährigen Selbstnutzungspflicht) fallen. Die FinVerw hat zwischenzeitlich klargestellt, dass sich die Haftung des Testamentsvollstreckers für eine Nachsteuer nur dann ergibt, wenn dieser pflichtwidrig den Nachlass voreilig verteilt hatte, obwohl für ihn eine – ggf. noch bevorstehende – Verletzung der Behaltensvoraussetzungen hätte erkennbar sein müssen (Bayerisches Landesamt für Steuern vom 04.02.2016, DStR 2016, 1032).
3.2 Haftung
Rz. 26
Wird vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Pflicht zur Zahlung der Steuerschuld verstoßen, kann der Vertreter persönlich mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden (§§ 69, 191 AO). Dies gilt allerdings nur, soweit seine zivilrechtlichen Pflichten reichen. So ist die Haftung eines Abwesenheitspflegers (§ 1911 BGB) für ausländische Erben auf den sich aus der Bestallungsurkunde ergebenden Aufgabenkreis beschränkt (s. FG Münster vom 14.06.2000, EFG 2000, 1217).
Rz. 27
Handelt es sich um einen Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker, ist nach § 191 Abs. 2 AO die zuständige Berufskammer vor Erlass des Haftungsbescheids zu hören.
Der Vertreter hat darauf zu achten, dass der Erwerb nur soweit an die Berechtigten ausgezahlt wird, wie sichergestellt ist, dass die Steuerschuld aus dem Restvermögen noch beglichen werden kann. Grob fährlässig wäre es, vor Erlass des Steuerbescheids das gesamte Vermögen an die Erben auszuzahlen, die dann nach Ergehen des Bescheids die Steuer nicht – mehr – aufbringen können (z. B. aufgrund Verbraucherinsolvenz). Bei Entscheidungen des Vertreters über den Umfang von Auszahlungen ist daher der Umfang der Erbschaftsteuerzahlung zu berücksichtigen. Steuerliche Unkenntnis über Detailfragen schützen dabei nur in besonders gelagerten Einzelfällen vor einer Haftungsinanspruchnahme. Die Berücksichtigung eines Unsicherheitszuschlags und ggf. die Inanspruchnahme eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe ist daher zu empfehlen. Möglicherweise nachträglich anfallende Steuerzahlungen, z. B. aufgrund eines Verstoßes gegen steuerliche Behaltensfristen, sollten ebenfalls berücksichtigt und sicherheitshalber vom Nachlass einbehalten werden.
Rz. 28–29
vorläufig frei