Dipl.-Kffr. Christina Vosseler, Francoise Dammertz
Rz. 12
Soll ein Anteil an einer Personengesellschaft bewertet werden, ist der Wert des Sonder-BV gesondert zu ermitteln. Dadurch kann es bei der Bewertung zu einem Zusammenspiel von vereinfachtem Ertragswertverfahren und Substanzwertverfahren kommen.
Rz. 13
§ 97 Abs. 1a BewG schreibt bei der Ermittlung des Anteilswerts an einer PersG eine gesonderte Hinzurechnung des Sonder-BV vor. Ähnlich wie bei § 200 BewG ist das BV in verschiedene Bestandteile aufzuteilen. Der § 97 Abs. 1a BewG sieht drei wesentliche Berechnungsschritte vor (s. W/J, § 97 Rn. 55):
- Zuerst ist der Wert des BV (Gesamthandsvermögen) der Gesellschaft zu ermitteln. Hierbei können je nach Sachverhalt sowohl das vereinfachte Ertragswertverfahren als auch andere zulässige Verfahren angewendet werden. Die Kapitalkonten der Gesamthandsbilanz sind den einzelnen Gesellschaftern jeweils zuzurechnen.
- Anschließend ist die Differenz zwischen den Kapitalkonten der Gesellschaft und dem Wert des Gesamthandsvermögens nach dem für die Gesellschafter geltenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen
- Die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonder-BV sind mit ihrem gemeinen Wert gesondert zu bewerten und dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen. Für Betriebsgrundstücke kommen die Regeln zur Wertermittlung von Grundbesitz zur Anwendung (§§ 99 Abs. 3, 157 Abs. 3 BewG)
Rz. 14
Der Wert des Anteils an der PersG bemisst sich nach dem Wert des Gesamthandsvermögen (Schritt 1 und 2) und dem Wert des Sonder-BV. Nur Anteile, die tatsächlich übertragen werden, müssen bewertet werden (s. Eisele in R/T, § 97 Rn. 27b). Dies bedeutet, dass Sonder-BV, welches nicht Teil der Übertragung ist, auch nicht bewertet werden muss (s. Eisele a. a. O.). Durch die oben geschilderte aufgeteilte Bewertung kann es zu einem Zusammenspiel von vereinfachtem Ertragswertverfahren und Substanzwertverfahren kommen. Dies ist dann der Fall, wenn der Wert des Gesamthandsvermögens nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren erfolgt und die WG des Sonder-BV mit ihrer Substanz (z. B. im Fall von Grundbesitz) bewertet werden. Der Wert des Sonder-BV ist später dem Ertragswert hinzuzurechnen.
Rz. 15
Beispiel (in Anlehnung an H B 97.4 ErbStH):
Der Anteil des Gesellschafters A an einer KG mit drei Gesellschaftern (A, B und C) soll bewertet werden. Alle Gesellschafter haben einen Anteil am Gewinn und Verlust der Gesellschaft i. H. v. einem Drittel. Der Gesellschafter A verpachtet der Gesellschaft außerdem ein Grundstück mit einem gemeinen Wert i. H. v. 1.500.000 EUR.