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§ 5 Abs. 1 ErbStG betrifft insb. die Fälle, in denen es zum erbrechtlichen Zugewinnausgleich gem. § 1371 Abs. 1 BGB kommt, also zur pauschalen Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten. Der Anwendungsbereich des Abs. 1 ist aber nicht hierauf beschränkt. Entscheidend für die Anwendung des Abs. 1 ist, dass es zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Beteiligten kommt. Ferner darf es nicht zu einem güterrechtlichen Zugewinnausgleich gem. § 1371 Abs. 2 BGB kommen (hier ist der Anwendungsbereich des Abs. 2 eröffnet; s. Rn. 50 ff.). Von Abs. 1 erfasst sind danach die Fälle, in denen der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge Erbe bzw. zumindest Vermächtnisnehmer wird und er die Erbschaft bzw. das Vermächtnis nicht ausgeschlagen hat (Weinmann in M/W, § 5 Rn. 13 ff.; Gottschalk in T/G/J/G, § 5 Rn. 23, 25). Der Erwerb des Überlebenden ist dann im Umfang einer fiktiven Ausgleichsforderung gem. § 1371 Abs. 2 BGB befreit; auf die tatsächliche Durchführung eines erbrechtlichen Zugewinnausgleichs gem. § 1371 Abs. 1 BGB kommt es nicht an (vgl. Gottschalk in T/G/J/G, § 5 Rn. 25). Die Regelung des § 5 Abs. 1 ErbStG ist hingegen nicht anwendbar, wenn der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner eine Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG) erhält und zusätzlich keinen Ausgleichsanspruch geltend macht, der nur güterrechtlicher Natur sein kann. Nach § 5 Abs. 2 ErbStG ist die Abfindung aber immer dann steuerfrei, wenn sie auch den güterrechtlichen Ausgleich abgelten soll. Die Abfindung ist dafür im Verhältnis der Verkehrswerte des Erbteils und der Ausgleichsforderung aufzuteilen (vgl. Viskorf in V/S/W, § 5 Rn. 15; Gottschalk in T/G/J/G, § 5 Rn. 310). Ein Verzicht auf die Zugewinnausgleichsforderung kann eine steuerbare Zuwendung an den Schuldner darstellen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), wenn die Ausgleichsforderung bereits entstanden war (vgl. Gottschalk in T/G/J/G, § 5 Rn. 309).

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