Rz. 50

Komplizierter wird die Anwendung von § 14 ErbStG, wenn sich Produktivvermögen im Nachlass befindet.

 

Rz. 51

Hierzu ist in R E 14.2 Abs. 1 und 2 ErbStR angeordnet:

„(1) Die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe, bei denen für einzelne Erwerbe der Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag nach § 13a ErbStG und die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG zur Anwendung kommen, erfolgt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Absätze.

(2) 1Die §§ 13a, 19a ErbStG sind bei der Ermittlung der Steuer auf den Gesamterwerb nur auf das in die Zusammenrechnung einbezogene begünstigte Vermögen anzuwenden, das nach dem 31.12.2008 zugewendet wurde. 2Ein bei einem Vorerwerb in Anspruch genommener Abzugsbetrag nach § 13a Absatz 2 ErbStG ist verbraucht (> R E 13a.2). 3Deshalb kann ein bei dem Vorerwerb nicht vollständig ausgeschöpfter Abzugsbetrag auch im Fall der Zusammenrechnung nicht bei einem späteren Erwerb begünstigten Vermögens abgezogen werden. 4Vorerwerbe, für die keine Befreiung nach § 13a ErbStG zu gewähren war, können auch bei der Berechnung der Steuer für den Gesamtbetrag nicht als begünstigtes Vermögen behandelt werden.

(3) 1Die Befreiung nach § 13a ErbStG hat zur Folge, dass begünstigtes Vermögen nur in Höhe des die Befreiung übersteigenden Betrags in die Zusammenrechnung einbezogen werden kann. 2Die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG wirkt sich nur aus, soweit zum Letzterwerb tarifbegünstigtes Vermögen gehört.”

Konkret bedeutet dies (s. auch Jülicher in T/G/J/G, § 14 Rz. 40 f.):

  1. Sofern einzelne Befreiungen zu einer Vollbefreiung gelangen, scheidet dieser Gegenstand für eine Zusammenrechnung aus (Bsp.: Familienheim und Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG).
  2. Sofern keine Vollbefreiung erfolgt, geht der übersteigende Betrag in die Zusammenrechnung ein.
  3. Dabei sind die sachlichen Befreiungen erwerbsbezogen zu sehen (s. nachfolgendes Bsp.).
 

Rz. 52

In Zahlen und im Beispiel ausgedrückt bedeutet dies (Beispiel nach H E 14.2 ErbStH); das Beispiel verwendet die Angaben aus HE ErbStH):

 
Praxis-Beispiel

Vater V hat im Jahr 2011seiner Tochter Betriebsvermögen mit einem Steuerwert von 200.000 EUR geschenkt. Im Jahr 2018 schenkt er ihr weiteres Betriebsvermögen mit einem Steuerwert von 4.000.000 EUR. Antrag nach § 13a Abs. 8 ErbStG wurde nicht gestellt.

Lösung:

 

Rz. 53–54

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?