Rz. 8
Wird Grundvermögen oder ein teilweise zu betrieblichen Zwecken genutztes Grundstück erworben, ist gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG der jeweilige Grundbesitzwert gesondert festzustellen. Das Grundvermögen umfasst nach § 176 Abs. 1 BewG neben dem Grund und Boden, den Gebäuden und sonstigen Bestandteilen sowie Zubehör auch Erbbaurechte sowie Wohnungs- und Teileigentum, die erbschaft- und grunderwerbsteuerlich als Grundstücke gelten. Nicht zum Grundvermögen gehören Bodenschätze und BVO (s. § 176 Abs. 2 BewG).
E erbt von seinem Vater V ein unbebautes Grundstück in Stuttgart.
Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG hat eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts zu erfolgen.
Gegenstand der gesonderten Feststellung ist die jeweilige wirtschaftliche Einheit, bspw. das einzeln erworbene Grundstück oder ein Grundstücksanteil. Eine wirtschaftliche Einheit kann sich grds. nur auf eine Vermögensart erstrecken (BFH vom 12.12.1975, BStBl II 1976, 281). Wird bspw. ein Erbbaurecht, welches in Wohnungs- und Teilerbbaurechte aufgeteilt ist, vererbt, ist für das gesamte Erbbaugrundstück als eine wirtschaftliche Einheit der Bedarfswert festzustellen (FG Münster vom 30.08.2018, EFG 2018, 2007).
Bei Zuwendungen eines Grundstücknießbrauchs oder eines Wohnrechts ist eine gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG durchzuführen, wenn der Jahreswert der Nutzung gem. § 16 BewG zu begrenzen ist. Auch wenn sich das Nutzungsrecht nur auf einen Teil des Grundstücks bezieht, ist der Grundbesitzwert grds. für das gesamte Grundstück festzustellen (R B 151.2 Abs. 7 Satz 3 ErbStR). Das zuständige Lage-FA hat dem Besteuerungs-FA dann Art und Höhe des nachgewiesenen gemeinen Werts des Grundstücks und der abgezogenen Belastung mitzuteilen.
Rz. 9
Der nach den Vorschriften des § 168 BewG zu ermittelnde Grundbesitzwert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen zählt zum Grundvermögen und ist damit ebenfalls nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert festzustellen. Dazu gehören der Wert des Wirtschaftsteils gem. § 160 Abs. 2 BewG sowie Werte von inländischen Grundstücken, soweit es sich dabei um Wohnteile oder Betriebswohnungen eines Land- oder Forstwirts i. S. d. § 160 Abs. 8 und 9 BewG handelt. Die jeweiligen Werte sind als Besteuerungsmerkmal im Feststellungsbescheid auszuweisen (R B 151.2 Abs. 3 Satz 2 ErbStR). Zudem können auch beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen Feststellungen nach §§ 13a Abs. 4, 13b Abs. 10 ErbStG erforderlich sein (s. Rn. 21). Aussagen zum Liquidationswert i. S. d. § 166 BewG werden i. R. d. gesonderten Feststellung nicht getroffen (R B 151.2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 ErbStR).
Wird ein LaFo-Betrieb in Form einer PersG oder Gemeinschaft geführt, sind gem. § 158 Abs. 2 Satz 2 BewG in die wirtschaftliche Einheit auch diejenigen WG einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören, sofern sie dem Betrieb auf Dauer zu dienen bestimmt sind. Auch in diesen Fällen gelten die Bestimmungen zur gesonderten Feststellung entsprechend.
Rz. 10
Für Grundbesitz, der als Betriebsgrundstück zum BV eines Gewerbebetriebs gehört, ist der Bedarfswert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert festzustellen. Die Zugehörigkeit von WG zum BV oder Grundvermögen i. S. d. §§ 95 bis 97 BewG richtet sich dabei nach ertragsteuerlichen Grundsätzen, also danach, ob und inwieweit ein Grundstück bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum BV eines Gewerbetreibenden oder Freiberuflers gehört (R B 151.2 Abs. 1 Satz 2 ErbStR). Die Zuordnung von Grundbesitz zum BV eines Gewerbebetriebs geht gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 BewG der Zuordnung zu anderen Vermögensarten grds. vor.
Grundbesitz, der einer KapG mit Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder Sitz (§ 11 AO) im Inland gehört, bildet stets BV, da eine KapG ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt. Ebenso sind Grundstücke, die einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 AO von juristischen Personen des privaten Rechts oder nicht rechtsfähigen Vereinen, Stiftungen und anderen Zweckvermögen dienen, als Betriebsgrundstücke zu qualifizieren. Auch bei Grundstücken, die einer gewerblich tätigen PersG gehören, handelt es sich um Betriebsgrundstücke. Darüber hinaus zählen alle WG zum BV der PersG, die im Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter stehen, soweit sie in die steuerliche Gewinnermittlung einfließen. Allerdings kann das Betriebs-FA zunächst auf die Anforderung eines Grundbesitzwertes verzichten, wenn der Substanzwert nicht zum Ansatz kommt, es sich bei dem Grundstück um betriebsnotwendiges Vermögen sowie VV handelt und kein junges BV vorliegt (R B 151.2 Abs. 6 Satz 1 ErbStR).
Wird ein Grundstück auch privat genutzt, beschränkt sich der Umfang des Betriebsgrundstücks auf diejenigen Gebäudeteile mit dem zugehörigen Grund und Boden, die nicht PV sind. Der übrige Teil gehört zum Grundvermögen. Dennoch wird vom zuständigen Lage-FA zunächst der Grundbesitz für das gesamte Grundstück nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG festgestellt. Anschließend ist di...