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Gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG unterliegt der Wert des BV eines Einzelunternehmens (§ 95 BewG) oder Freiberuflers (§ 96 BewG) sowie eines Anteils am BV einer Gesellschaft i. S. d. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG der gesonderten Feststellung. Dies gilt auch im Fall einer atypisch stillen Beteiligung oder Unterbeteiligung, bei der der stille Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist (H B 151.4 ErbStH). Wird hingegen eine Beteiligung an einer GbR übertragen, kommt eine gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht in Betracht, da der Gegenstand der Übertragung kein BV ist (vgl. Höne, NWB-EV 2020, 342).

Der Wert des BV wird nach § 157 Abs. 5 Satz 1 BewG unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der Betrieb noch gewerblich tätig ist. Vielmehr genügt es, wenn am jeweiligen Bewertungsstichtag noch positives oder negatives BV vorhanden ist. Daher ist bspw. auch eine gesonderte Feststellung für eine PersG vorzunehmen, die sich bereits in Liquidation befindet (FG Düsseldorf vom 20.10.2017, EFG 2017, 1934).

Das BV umfasst grds. alle WG und sonstigen Aktiva sowie Schulden, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum BV gehören. Zum BV einer PersG gehört neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonder-BV. Der Wert des BV ist nach § 109 Abs. 1 BewG i. V. m. § 11 Abs. 2 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Das gilt auch hinsichtlich des Wertansatzes für einen Anteil am BV einer PersG i. S. d. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG (s. a. § 157 Rn. 11).

Gehören zum BV der PersG WG, deren Werte ebenfalls gesondert festzustellen sind, wie z. B. Betriebsgrundstücke, muss das örtlich zuständige FA die betreffenden FÄ auffordern, diese Werte zu ermitteln und festzustellen, soweit sie für die Feststellung des Werts des BV von Bedeutung sind. Das ist stets der Fall, wenn der Substanzwert zu ermitteln ist, das Grundstück nicht betriebsnotwendiges Vermögen oder VV darstellt oder junges BV vorliegt (R B 151.2 Abs. 2 Satz 2 ErbStR).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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