Rz. 31

Eine Namensaktie ist eine Aktie, bei der sich der Inhaber einer solchen namentlich, mit Angabe seiner Adresse und seines Geburtsdatums sowie der genauen Stückzahl der Aktien, im Aktienregister eintragen muss. Gleiches gilt bei Namensschuldverschreibungen, die Anleihen öffentlicher oder privater Schuldner sind.

Wer solche Aktien oder Schuldverschreibungen herausgegeben hat und beauftragt wird, diese vom Verstorbenen auf eine andere Person umzuschreiben, hat vor der Umschreibung unverzüglich und schriftlich dem zuständigen FA Anzeige zu erstatten. Ein Anzeigeverzicht ist ab 2011 bei Erwerben mit einem Wert der übertragenen Wertpapiere von nicht mehr als 5.000 EUR nach § 2 Satz 2 ErbStDV vorgesehen.

 

Rz. 32

Nach § 2 Satz 1 ErbStDV sind dem FA anzuzeigen (Formularpflicht besteht nicht):

  • Wertpapier-Kennnummer, Stückzahl und Nennbetrag,
  • letzte Anschrift des EL,
  • Todestag des EL und – sofern bekannt – das Standesamt, bei dem das Ableben des EL beurkundet wurde,
  • Name, Identifikationsnummer, Anschrift und – sofern bekannt – Verwandtschaftsverhältnis des neuen Berechtigten zum EL (ggf. Angabe Ehegatte/Lebenspartner).
 

Rz. 33–35

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?