Rz. 20
Nach § 13d Abs. 2 Satz 1 ErbStG kann ein Erwerber den verminderten Wertansatz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Die Regelung entspricht der des § 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG (s. § 13a Rn. 94 ff.), die wiederum der des früheren § 13a Abs. 3 Satz 1 ErbStG a. F. entspricht.
Rz. 21
Nach der Begründung des Gesetzgebers (s. BT-Drs. 16/7918) ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verschonung, dass der Erwerber das erworbene Vermögen nicht aufgrund letztwilliger Verfügungen des Erblassers oder rechtsgeschäftlicher Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss oder im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf einen Miterben überträgt. Eine letztwillige Verfügung des Erblassers in diesem Sinne liegt vor, wenn eine Verfügung i. S. d. § 1937 BGB getroffen wurde. Darunter fallen als einseitige Verfügungen von Todes wegen das Testament und letztwillige Verfügungen, die den bzw. die Erben bestimmen. Die Verfügung von Todes wegen wird als rechtsgeschäftliche Anordnung des Erblassers, die erst mit dessen Tod Wirkung erlangen soll und in spezifisch erbrechtlichen Formen erfolgt, definiert (s. Leipold in MüKo, § 1937 Rn. 4). Das Testament stellt eine einseitige Verfügung von Todes wegen dar, d. h. eine Verfügung durch einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Erblassers. Der Inhalt der Verfügung kann eine Erbeinsetzung (s. auch §§ 2096, 2100, 1938 BGB), Vermächtniszuwendung oder auch Teilungsanordnung sein (s. Leipold in MüKo, § 1937 Rn. 6). Folgende weitere erbrechtliche Verfügungen sind denkbar: Vermächtnisanordnung (s. § 1939 BGB), Auflagenbestimmung (s. § 1940 BGB), Entziehung des Voraus (s. § 1932 BGB), Entziehung des Dreißigsten (s. § 1969 BGB), Ausschluss der Auseinandersetzung (s. § 2044 BGB), Teilungsanordnung (s. § 2048 BGB) oder Anordnungen mit aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen (s. §§ 2074ff. BGB). Zu den Gründen, die eine verschonungsschädliche Übertragungsverpflichtung verursachen, zählt nach der Gesetzesbegründung (s. BT-Drs. 16/7918) auch, wenn die Übertragung aufgrund einer qualifizierten Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag oder einer landwirtschaftlichen Sondererbfolgeregelung, z. B. nach der Höfeordnung, erfolgen muss.
Rz. 22
Alternativ kann sich nach § 13d Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. ErbStG die Übertragungsverpflichtung des Erwerbers auch aus rechtsgeschäftlicher Anordnung ergeben. Damit ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden gemeint, mit dem Rechtsfolgen gesetzt werden, die erst mit dem Tod eines Beteiligten eintreten (s. Leipold in MüKo, § 1937 Rn. 4). Diesbezüglich sind insbesondere der Erbvertrag i. S. d. § 2278 BGB und das Schenkungsversprechen auf den Tod i. S. d. § 2301 BGB zu nennen. Dazu gehören auch sog. Verträge zugunsten Dritter wie die formlose Vereinbarung mit einem Kreditinstitut, ein Kontoguthaben, Wertpapierdepot oder Sparguthaben, das bei der Bank verwahrt wird, auf den Zeitpunkt des Todes auf einen Dritten zu übereignen (s. Kanzleiter in Staudinger BGB, § 2301 Rn. 44 ff.).
Rz. 23
Die Folgen des § 13d Abs. 2 ErbStG treten unmittelbar bei Vorliegen einer Weitergabeverpflichtung ein und nicht erst dann, wenn diese Verpflichtung erfüllt wird (so Geck in K/E, § 13a Rn. 81 für § 13a ErbStG). Der zur Weitergabe des begünstigten Vermögens verpflichtete Erwerber wird dann so besteuert, als ob das weiterzugebende Vermögen auf ihn als nicht begünstigtes Vermögen übergegangen sei. Muss der Erwerber nur einen Teil des auf ihn übergegangenen begünstigungsfähigen Vermögens weiter übertragen, so steht ihm ein entsprechend geringerer Teil des Verschonungsabschlages zu (vgl. R E 13d Abs. 8 Satz 4 ff. ErbStR).