Rz. 26
Einzelheiten zur weiteren Ausgestaltung der vielfältigen Anzeigepflichten für Gerichte und Notare sind in den §§ 6 bis 8 ErbStDV geregelt.
3.2.2.1 Erbfälle
Rz. 27
Bei Todeserklärungen ist eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses zu übersenden und spätere Anfechtungen oder Aufhebungen sind mitzuteilen (ausgenommen Kriegsgefangene/NS-Opfer und Todeszeitpunkt vor dem 01.01.1946).
In Erbfällen sind beglaubigte Abschriften verschiedener Verfügungen und Schriftstücke (z. B. eröffnete Testamente, Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse, Testamentsvollstreckerzeugnisse, Beschlüsse über die Einleitung und Aufhebung einer Nachlasspflegschaft oder -verwaltung, Vereinbarungen über die Abwicklungen von Erbauseinandersetzungen) mit einem Vordruck nach Muster 5 der ErbStDV zu übersenden:
Muster 5 (§ 7 ErbStDV)
Rz. 28
Diverse Angaben wie z. B. Beruf, Güterstand, Verwandtschaftsverhältnisse (ggf. Ehegatte/Lebenspartner), Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses, sollen nur mitgeteilt werden, soweit sie bekannt sind. Dies dient dem besseren Überblick der FinVerw über eine möglicherweise vorzunehmende Steuerfestsetzung.
Rz. 29
Auf eine Meldung wird verzichtet (§ 7 Abs. 4 ErbStDV), wenn
- die berechtigte Annahme besteht, dass außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken) i. H. v. nicht mehr als 12.000 EUR nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 20.000 EUR vorhanden ist (ab 01.01.2011, vorher jeweils 5.200 EUR), oder
- der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund des Lastenausgleichsgesetzes beantragt und dem Ausgleichsamt unmittelbar übersandt worden ist (s. § 13 Rn. 167) oder
- wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des EL mehr als zehn Jahre vergangen sind (ausgenommen bei Anzeigen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen).
Rz. 30–31
vorläufig frei
3.2.2.2 Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden
Rz. 32
Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden (s. § 8 ErbStG) sind beglaubigte Abschriften der Urkunden (z. B. Schenkungsurkunde, vorzeitige Löschung eines Nießbrauchs, Änderung von Gesellschaftsverträgen, Vereinbarungen der Gütergemeinschaft) unter Angabe des der Kostenberechnung zugrunde gelegten Werts mit einem Vordruck nach Muster 6 der ErbStDV zu übersenden:
Muster 6 (§ 8 ErbStDV)
Rz. 33
Diese Verpflichtung gilt auch, wenn sich der zu beurkundende Vorgang zwar vollentgeltlich darstellt, jedoch Anhaltspunkte für eine Schenkung oder eine Zweckzuwendung unter Lebenden vorliegen (§ 8 Abs. 2 ErbStDV).
Rz. 34
Auf eine Meldung wird verzichtet (§ 8 Abs. 3 ErbStDV), wenn Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von nicht mehr als 12.000 EUR und anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 20.000 EUR ist (ab 01.01.2011, vorher jeweils 5.200 EUR).
Rz. 35–37
vorläufig frei