Rz. 44
Weiterer Anknüpfungspunkt für die Verschonungsregelung ist die Belegenheit des Grundvermögens. So kann nach § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG nur im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes belegenes Grundvermögen der Verschonungsregelung unterfallen.
Der Begriff des Inlandes wird vom Gesetz nicht definiert. Nach § 2 Abs. 2 ErbStG gehört zum Inland auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden. Das bedeutet, dass der Inlandsbegriff zumindest das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beinhaltet. Für die Abgrenzung sind die hoheitlichen Grenzen entscheidend, d. h. eine zum Bundesgebiet gehörende Exklave ist darin enthalten, nicht jedoch reine Zolleinschlüsse oder Zollausschlüsse. Der Begriff des Inlandes ist mit dem Begriff "Geltungsbereich dieses Gesetzes" gemäß § 20 Abs. 6 und 7 ErbStG gleichzusetzen, mithin des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Festlandsockels i. S. d. § 2 Abs. 2.
Rz. 45
Die Einbeziehung von ausländischem EU-Grundvermögen soll der Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU und der korrespondierenden Rechtsprechung des EuGH hierzu Rechnung tragen. Grundvermögen, das im Gemeinschaftsgebiet belegen ist, kann der Verschonung des § 13d ErbStG zugeführt werden.
Mit der Ausdehnung auch auf Grundvermögen, das "in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen" ist, sind über das Territorium der Europäischen Union hinaus die Gebiete Norwegens, Liechtensteins und Islands gemeint und erfasst (vgl. H E 13d "Europäischer Wirtschaftsraum" ErbStH). Für die Schweiz gelten hier stets gesonderte bilaterale Abkommen.
Auch nach dem Brexit, dem Austritt Großbritanniens aus der EU, wird durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz vom 25.03.2019 (BGBl I 2019, 357) nach Art. 5 statuiert, dass Erwerbe in Großbritannien und Nordirland weiterhin als Erwerbe wie in der Europäischen Union gelten. Dies gilt mangels zeitlicher Beschränkung im Gesetz bis auf Weiteres.