Rz. 222

Für den Fall einer fehlenden letztwilligen Berücksichtigung führt z. B. die erbrechtliche Gleichstellung eines nichtehelichen Kindes (K) mit z. B. zwei ehelichen Kindern (Tochter (T) und Sohn (S)) eines Erblassers dazu, dass T, S und K nach dem Tode des Erblassers eine Miterbengemeinschaft nach den §§ 1922 Abs. 1, 2032 ff. BGB begründen und in dieser Eigenschaft die dingliche Rechtsnachfolge in den Nachlass antreten würden.

 

Rz. 223

Sollten hingegen in einem Testament nur die ehelichen Kinder S und T als alleinige Erben des vorhandenen Nachlassvermögens benannt sein und gelangt man zu keiner anderen erbrechtlichen Bewertung (so käme hier z. B. eine Anfechtung des K nach § 2079 BGB in Betracht), so gilt das nichteheliche Kind (K) als enterbt. Damit ist allerdings ein Pflichtteilsanspruch des K nach den §§ 2303 Abs. 1, 2317 BGB verbunden, der wertmäßig auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils gerichtet ist. Der gesetzliche Erbteil wiederum beträgt gem. § 1924 Abs. 4 BGB bei drei gleich erbberechtigten Kindern ein Drittel (= gesetzliche Erbquote), der Pflichtteil des nichtehelichen K beläuft sich demnach auf ein Sechstel.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?