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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungste ... / 3.3 Sonderregelung beim Berliner Testament (§ 15 Abs. 3 ErbStG)

Dipl.-Finanzwirt Jörg Ramb
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Rz. 62

Nach den Erfahrungen der Nachlassgerichte und Erbschaftsteuerstellen der Finanzämter sind etwa 80 % aller Testamente sog. Berliner Testamente, mit denen sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und nach dem Tode beider Ehegatten die Kinder Erben sein sollen.

3.3.1 Voraussetzungen für die Begünstigung und Besteuerung des Erwerbs des Schlusserben bzw. des Schlussvermächtnisnehmers

 

Rz. 63

§ 15 Abs. 3 ErbStG ordnet für die Schlusserben (die "Dritten" i. S. d. § 2269 BGB) des Berliner Testaments – abweichend vom Erbrecht – an, dass sich die Steuerklasse für die Schlusserben nach dem Verwandtschaftsgrad zum erstverstorbenen Ehegatten richtet, soweit sein Vermögen beim Erbgang des letztverstorbenen Ehegatten noch vorhanden war. Dies setzt voraus, dass das Vermögen des Erstversterbenden beim Tod des ihn überlebenden Ehepartners (wertmäßig) noch vorhanden ist. Es muss sich nicht um "dieselben Vermögensgegenstände" handeln, sondern es reicht aus, wenn der Wert des Vermögens noch in anderer Form vorhanden ist.

 

Rz. 64

Die Anwendung der Vorschrift erfordert zudem die Bindung des überlebenden Ehegatten an die letztwillige Verfügung. Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn der zuletzt verstorbene Ehepartner testamentarisch berechtigt war, über den Nachlass frei zu verfügen und durch eine letztwillige Verfügung die Erbfolge (teilweise) neu regelt. § 15 Abs. 3 ErbStG bleibt demgegenüber insoweit anwendbar, als der überlebende Ehegatte durch eine spätere Verfügung von Todes wegen zwar anders verteilt, aber die Erbquote des Schlusserben nicht verändert hat. Ursprünglich hatte der BFH entschieden, dass § 15 Abs. 3 ErbStG auch dann anwendbar ist, wenn dem überlebenden Ehegatten das Recht zur Testamentsänderung eingeräumt war, er aber davon keinen Gebrauch gemacht hatte. Allerdings ist er in einem späteren Urteil hiervon wieder abgerückt (BFH vom 26.09.1990, BStBl II 1990, 1067). In dem dort entschieden...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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