Rz. 68

Die Besteuerung infolge der Steuerklassenvergünstigung des § 15 Abs. 3 ErbStG (also wie ein Erbe des Erstverstorbenen) kann zu einer Zusammenrechnung von Erwerben führen. Dies ist dann nachteilig, wenn der zuerst verstorbene Ehegatte oder Lebenspartner innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 14 ErbStG dem Schlusserben bereits Vermögen zugewendet hatte. Die Vorauszuwendungen führen hier zu einer Zusammenrechnung mit dem Erwerb von Vermögen des Erstverstorbenen. Anderseits kann folgerichtig die Zusammenrechnung mit Zuwendungen vom letztverstorbenen Ehegatten oder Lebenspartner ausgeschlossen sein, falls der Schlusserbe beim zweiten Erbfall ausschließlich Vermögen des Erstverstorbenen erwirbt. Ohne Anwendung der Steuerklassenvergünstigung könnte es nur im Verhältnis des Schlusserben zum Letztversterbenden zur Zusammenrechnung kommen.

 

Rz. 69

Die Steuerklassenvergünstigung des § 15 Abs. 3 ErbStG wurde in früheren Gesetzesfassungen ohne Antrag gewährt. Mit dem Erfordernis eines Antrags erlaubt der Gesetzgeber nunmehr die Wahl der günstigeren Möglichkeit der Besteuerung. Ein Verzicht auf die Steuerklassenvergünstigung ist demnach möglich, um eine Zusammenrechnung i. S. d. § 14 ErbStG zu vermeiden.

 

Rz. 70–71

vorläufig frei

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