Rz. 40

Einzelheiten zur weiteren Ausgestaltung der Anzeigepflichten für deutsche Konsuln und die diplomatischen Vertreter sind in § 9 ErbStDV geregelt.

Sie haben neben den gesetzlichen Anzeigen auch die

  • von ihnen beurkundeten Sterbefällen von Deutschen,
  • die ihnen sonst bekanntgewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks und
  • die ihnen bekanntgewordenen Zuwendungen ausländischer EL oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,

anzuzeigen.

Hintergrund dieser Regelung ist die Beseitigung von Informationsdefiziten der FinVerw über im Ausland stattgefundene – möglicherweise steuerpflichtige – Erwerbe. Mit der Regelung einer Anzeigepflicht für die deutschen Auslandsstellen sollen zumindest die diesen bekannt gewordenen Erwerbe der Besteuerung zugeführt werden. Weitere Ermittlungspflichten sind dabei nicht vorgesehen.

Anzeigen (ohne elektronische Übermittlungsmöglichkeit) haben ohne Fristsetzung seit dem 14.12.2010 an das Bundeszentralamt für Steuern (vorher: Bundesministerium der Finanzen) zu erfolgen, welche diese entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit (s. § 35 Rn. 35) weiterleitet.

 

Rz. 41–44

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?