Erblasser E setzt seinen Bruder B als Vorerben und dessen Sohn S als Nacherben ein. Der Nacherbfall soll mit Vollendung des 27. Lebensjahres des S eintreten. Der steuerliche Nachlasswert beim Tod des E beträgt 1.020.000 EUR. Bis zum Eintritt des Nacherbfalls zieht B Nutzungen i. H. v. 370.000 EUR. Hierfür fallen ihm Aufwendungen von 10.000 EUR zur Last. Zudem verbraucht er zulässigerweise 30.000 EUR aus dem Nachlassvermögen.
Lösung:
Die Steuer des S beim Eintritt des Nacherbfalls ermittelt sich wie folgt:
Zur Ermittlung der Steuer des S gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 1 ErbStG ist zunächst der Wert des auf S übergegangenen Nachlasses im Zeitpunkt der Nacherbfolge zu ermitteln. Dieser ergibt sich durch Abzug der von B gem. § 20 Abs. 4 ErbStG aus dem Nachlass gezahlten Erbschaftsteuer und durch Abzug der verbrauchten Nachlasssubstanz vom Wert des Nachlasses (unterstellt wird, dass keine Wertschwankungen einzelner Nachlassgegenstände stattgefunden haben).
Steuer des B
Auf den B ist Nachlassvermögen i. H. v. 1.020.000 EUR übergegangen. Abzüglich des Freibetrages von 20.000 EUR (Steuerklasse II) ergibt sich eine Steuerbemessungsgrundlage von 1 Mio. EUR. Der Steuersatz beträgt 30 %, die Steuer somit 300.000 EUR.
Verbrauchte Nachlasssubstanz
B hat zulässigerweise 30.000 EUR aus dem Nachlassvermögen verbraucht.
Wert des Nachlasses im Nacherbfall
Der Wert des Nachlasses im Nacherbfall beläuft sich auf 690.000 EUR (1.020.000 EUR ./. 300.000 EUR ./. 30.000 EUR).
Steuer des S nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 1 ErbStG
Bei Steuerklasse II und einem Freibetrag von 20.000 EUR ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von 670.000 EUR und ein Steuersatz von 30 %. Dies führt zu einer Steuer von 201.000 EUR.
Die Steuer auf die tatsächliche Bereicherung des B berechnet sich wie folgt:
Tatsächliche Bereicherung
Die tatsächliche Bereicherung umfasst die von B gezogenen Nutzungen (370.000 EUR) abzüglich der darauf angefallenen und von B zu tragenden Aufwendungen (10.000 EUR) zuzüglich der verbrauchten Nachlasssubstanz (30.000 EUR) und beträgt in Summe 390.000 EUR.
Steuerberechnung
Bei Steuerklasse II ergibt sich ein Freibetrag i. H. v. 20.000 EUR, was zu einer Bemessungsgrundlage i. H. v. 370.000 EUR und bei einem Steuersatz von 25 % zu einer Steuer von 92.500 EUR führt.
Setzt man die ermittelten Beträge in das obige Schema ein, so ergibt sich für S folgende festzusetzende Steuer: