Rz. 55

In § 3 Abs. 3 ErbStDV sind zwei Ausnahmen der Anzeigepflicht formuliert:

  • Auszahlung aufgrund eines vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrages, wenn die Versicherungssumme bereits zu Lebzeiten des versicherten Arbeitnehmers fällig und an diesen ausgezahlt wird,
  • der auszuzahlende Betrag aus einer Kapitalversicherung beträgt nicht mehr als 5.000 EUR (ab 01.01.2011, vorher 1.200 EUR; Kleinbetragsregelung).
 

Rz. 56

Ergänzend wurde im Verwaltungswege geregelt (s. FinMin Baden-Württemberg vom 05.02.2004, DStR 2004, 422), dass Pensionskassen von einer Anzeige des Übergangs eines Rentenanspruchs absehen können, wenn der an den hinterbliebenen Ehegatten oder Waisen zu zahlende Rentenbetrag monatlich 300 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht bei Rentenauszahlungen an einen anderen Personenkreis. Dabei ist die tatsächlich ausgezahlte Nettorente (nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung) zu prüfen, jedoch bei Übersteigen der Kleinbetragsregelung die Bruttorente anzuzeigen. Ein Überschreiten der Grenze in den ersten drei Monaten und ein fortdauerndes Unterschreiten ab dem vierten Monat aufgrund einer Einkommensanrechnung fallen noch unter den nichtanzeigepflichtigen Kleinbetrag.

 

Rz. 57–59

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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