(nach Viskorf in V/S/W, § 5 Rn. 34)
Der überlebenden Ehefrau (F) steht als Bezugsberechtigte aus einer Lebensversicherung des erstverstorbenen Ehemanns (M) eine Versicherungsleistung i. H. v. 400.000 EUR zu. Der Erwerb durch Erbanfall beläuft sich auf 1 Mio. EUR, der Zugewinn des M auf 1 Mio. EUR, derjenige der F auf 200.000 EUR.
Lösung:
Die Auffassung des BFH gibt folgende Auswirkung auf den steuerbaren Erwerb der F vor:
Da die Zuwendung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer unterliegt, unterbleibt eine Kürzung des Versorgungsfreibetrages nach § 17 ErbStG.
Wenn die Vermögensvorteile, also die Ansprüche aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter, nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerpflichtig sind, wie z. B. Hinterbliebenenbezüge aus einem Arbeitsverhältnis, unterbleibt auch die Hinzurechnung zum Endvermögen des M (BFH vom 20.05.1981, BStBl II 1982, 27). Dann ist aber auch der Versorgungsfreibetrag der F insoweit zu kürzen. Bei sonst gleichbleibenden Verhältnissen würde sich im obigen Beispielsfall ein nicht steuerbarer Ausgleichsanspruch von 400.000 EUR, ein steuerbarer Erwerb von 600.000 EUR und eine Kürzung des Versorgungsfreibetrages i. H. v. 256.000 EUR ergeben (s. dazu Viskorf in V/S/W, § 5 Rn. 35).