Rz. 15

Der Begriff Schenkungen unter Lebenden erfasst nicht nur zivilrechtliche Schenkungen gem. § 516 BGB, sondern ist – ebenso wie der Begriff Erwerb von Todes wegen – deutlich weiter gefasst. Es handelt sich um einen Sammelbegriff, der alle Vorgänge beinhaltet, die in § 7 ErbStG katalogmäßig aufgelistet sind. Die zivilrechtliche Schenkung ist dort allerdings überhaupt nicht genannt. Sie ist als Unterfall der freigebigen Zuwendung unter § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu subsumieren. Eine freigebige Zuwendung erfordert lediglich den Bereicherungswillen auf Seiten des Zuwendenden, während bei der zivilrechtlichen Schenkung ein übereinstimmender Bereicherungswille beider Vertragsparteien erforderlich ist. Der Begriff der zivilrechtlichen Schenkung ist daher enger gefasst als der Begriff der freigebigen Zuwendung (Einzelheiten s. § 7 Rn. 1). Darüber hinaus zählt § 7 ErbStG als Schenkung unter Lebenden i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG noch zahlreiche weitere Vorgänge auf, die sich teilweise deutlich vom landläufigen Begriff einer Schenkung entfernen (zur historischen Entwicklung sowie der Abgrenzung der freigebigen Zuwendung von der zivilrechtlichen Schenkung s. auch Crezelius, FR 2007, 614, 622).

 

Rz. 16

Durch den Zusatz "unter Lebenden" grenzt das Gesetz die Schenkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG von der Schenkung auf den Todesfall ab. Letztere stellt einen Erwerb von Todes wegen dar und ist in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG aufgeführt. Die Unterscheidung kann im Bezug auf die Anwendbarkeit der einschlägigen Rechtsnormen des Erbschaftsteuergesetzes von Bedeutung sein (hierzu im Einzelnen s. Rn. 19 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?