Rz. 50
§ 5 Abs. 2 ErbStG betrifft die Fälle des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs. Im Todesfall greift dieser ein, wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird (§ 1371 Abs. 2 BGB); dies umfasst auch die Fälle der Ausschlagung (§ 1371 Abs. 3 BGB; vgl. hierzu auch Tölle, NWB 2013, 148, 153 mit einem Berechnungsbeispiel zu möglichen Vorteilen der güterrechtlichen Lösung). Die Zugewinngemeinschaft kann aber nicht nur bei Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners enden. Die Zugewinngemeinschaft endet zu Lebzeiten, wenn die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft geschieden oder aufgehoben oder durch Abschluss eines Ehevertrages bzw. Lebenspartnerschaftsvertrages in einen anderen Güterstand gewechselt wird. Kraft Gesetzes entsteht dann ein Anspruch auf Ausgleich des tatsächlich erzielten Zugewinns (§ 1372 BGB). Dieser Anspruch, der dem Ehepartner bzw. Lebenspartner mit geringerem Zugewinn gegenüber dem Ehepartner bzw. Lebenspartner mit höherem Zugewinn zusteht, stellt keine freigebige Zuwendung dar, ist also grds. steuerfrei. § 5 Abs. 2 ErbStG hat nur klarstellenden Charakter, soweit er die Ausgleichsforderung von § 7 ErbStG ausdrücklich freistellt (BFH vom 10.03.1993, BStBl II 1993, 510; vgl. Hannes/Holtz in M/H/H, § 5 Rn. 40; Weinmann in M/W, § 5 Rn. 54; Viskorf in V/S/W, § 5 Rn. 45). Anders als die erbrechtliche Ausgleichsforderung ist die güterrechtliche Ausgleichsforderung auch nicht nach dem Verhältnis des Steuerwertes zum Verkehrswert des Endvermögens zu begrenzen, weil für § 5 Abs. 2 die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG nicht anwendbar ist (vgl. Weinmann in M/W, § 5 Rn. 57).
Der geltend gemachte güterrechtliche Zugewinnanspruch stellt für den hierdurch belasteten Erben eine grds. mit dem Nennwert abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 ErbStG) dar (vgl. Gottschalk in T/G/J/G, § 5 Rn. 269). Wenn das Endvermögen ganz oder teilweise aus nach §§ 13, 13a ff. oder 13d ErbStG steuerbefreiten Vermögensgegenständen besteht, sollte die Zugewinnausgleichsschuld nach bisheriger Auffassung der FinVerw (vgl. FinMin Bayern vom 24.10.2014, ZEV 2015, 67) insoweit aber erbschaftsteuerlich nicht abzugsfähig sein (§ 10 Abs. 6 ErbStG; vgl. Gottschalk in T/G/J/G, § 5 Rn. 270). Dem ist der BFH inzwischen entgegengetreten. Eine Zugewinnausgleichforderung ist danach mangels eines konkreten wirtschaftlichen Zusammenhangs mit bestimmten Vermögensgegenständen in voller Höhe abzugsfähig (BFH vom 22.07.2015, BStBl II 2016, 230). Die FinVerw hat sich dieser Sichtweise angeschlossen (FinMin Bayern vom 12.04.2016, DStR 2016, 1750).